Auf eine Revision des Angeklagten wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Das Landgericht Aurich verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 5 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und sprach aus, dass von der Gesamtstrafe 3 Monate als verbüßt gelten.

Der Generalbundesanwalt hat – jeweils mit Bezug auf höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

„Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, da es entgegen der Ansicht des Landgerichts an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss i.S. der § 203 StPO, § 207 StPO fehlt. Ein Beschluss der Strafkammer, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. 4. 2008 gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden. Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist nicht durch den Übernahmebeschluss der Kammer vom 16. 12. 2008 oder durch die Termins- und Ladungsverfügung vom 18. 3. 2010 ersetzt worden (…). Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung (…). Erforderlich ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit, dass das fragliche Schriftstück aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (…). Dies ist vorliegend weder bei dem Übernahmebeschluss noch bei der Termins- und Ladungsverfügung der Fall. Während in dem Beschluss vom 16. 12. 2008 lediglich die Übernahmebereitschaft der Strafkammer nach Prüfung ihrer Zuständigkeit zum Ausdruck kommt, dient eine allein vom Vorsitzenden unterzeichnete Termins- und Ladungsverfügung gem. § 213ff. StPO ausschließlich der ‚Vorbereitung der Hauptverhandlung’ i.S. des dafür in der Strafprozessordnung besonders vorgesehenen Abschnitts. Eine Zulassung der Anklage – gegebenenfalls mit Änderungen – zur Hauptverhandlung sowie die genaue Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes und des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, kann in beiden Entscheidungen nicht gesehen werden. Dass der Übernahmebeschluss nicht zugleich die (schlüssige) Eröffnung des Hauptverfahrens beinhaltet, belegt zudem die – ansonsten entbehrliche – Bestimmung des § 40 Absatz IV 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluss der Jugendkammer mit dem Eröffnungsbeschluss zu verbinden ist (…). Auch die im Beschluss vom 16. 12. 2008 enthaltene Besetzungsentscheidung nach § 76 Absatz II GVG genügt für sich nicht. Diese ist nur ausnahmsweise, nämlich i.V. mit einem gleichzeitig ergehenden Haftbefehl, durch den die Prüfung des dringenden Tatverdachts zum Ausdruck gebracht wird, geeignet, einen ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss zu ersetzen (…). Da der fehlende Eröffnungsbeschluss ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 13. 4. 2010, 19. 4. 2010, 22. 4. 2010, 26. 4. 2010 und 10. 5. 2010 in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (…) und das Verfahrenshindernis nicht durch die nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden kann (…), ist das Urteil des LG aufzuheben (§ 349 Absatz IV StPO) und das Verfahren gem. § 354 Absatz I StPO einzustellen (…)” (BGH, Beschluss vom 11. 1. 2011 – 3 StR 484/10 (LG Aurich)).

Dem schloss sich der Senat an. Die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens erstreckte sich gemäß § 357 I StPO auch auf den nicht revidenten Mitangeklagten.