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Jugendstrafe

Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung

Die Entscheidung darüber, ob nachträglich eine Jugendstrafe zu verhängen ist, die zunächst gemäß § 27 JGG ausgesetzt war, kann nicht an einen Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden.

Folgendes hatte sich zugetragen:

„Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. 7. 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Absatz III 2 JGG dem AG Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Absatz III JGG an das AG Steinfurt abgegeben. Das AG Steinfurt lehnt eine Übernahme ab“ (BGH, Beschluss vom 5. 8. 2010 – 2 ARs 260/10).

Zu Recht:

„Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (…). Sie kann nicht – wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung – § 58 Absatz III 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Absatz III 2 JGG fehlt (…). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Absatz III JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (…)“ (BGH, Beschluss vom 5. 8. 2010 – 2 ARs 260/10).

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Veröffentlicht am 10/11/2011