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Allgemeines Strafrecht

Verteidigung gegen den Vorwurf bspw. eines Diebstahls oder einer Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, etc.

Was hier so lapidar als allgemeines Strafrecht bezeichnet wird, ist genau das Gegenteil: Straftaten wie beispielsweise:

  • Diebstahl (§ 242 StGB),
  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Körperverletzung (§ 223 StGB),
  • Falschaussage (§ 153 StGB),
  • Beleidigung (§ 185 StGB),
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),
  • Hehlerei (§ 259 StGB),
  • Unterschlagung (§ 246 StGB),
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) etc.

müssen genauso gewissenhaft verteidigt werden, wie schwere Verbrechen. Leider ist die Gefahr, in „kleinere“ Strafverfahren verwickelt zu werden, für jeden groß. Nachlässigkeit, Unachtsamkeit, eine übersehene Rechnung, Streit mit einem Lieferanten oder Nachbarn, etc. Beispiele dafür, warum uns jemand anzeigt und wir daraufhin von der Polizei vorgeladen werden, gibt es gerade in kleineren Strafverfahren vielfach.

Bevor Sie sich auf eine Diskussion mit der Polizei einlassen, sollten Sie auch bei solch alltäglichen Problemen den Rat eines Anwaltes für Strafrecht einholen.

Wir beraten und vertreten Sie auch in kleineren Strafrechtsangelegenheiten gerne. Gerade hier lässt sich eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens durch eine versierte Strafverteidigung besonders häufig erreichen. So kann verhindert werden, dass Sie dem Druck und der Belastung einer Gerichtsverhandlung ausgesetzt sind.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie uns möglichst frühzeitig einschalten. Am besten gleich nachdem Sie eine Vorladung von der Polizei bekommen oder auf anderem Wege davon erfahren haben, dass Sie angezeigt wurden oder gegen Sie ermittelt wird. Je eher ein Rechtsanwalt für Strafrecht hinzugezogen wird, desto mehr Einfluss kann er auf den weiteren Gang des Verfahrens nehmen.

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Veröffentlicht am 13/04/2009