Ein auf das HI-Virus positiv getestete Person, die ohne Wissen und Willen des Partners diesen beim Sexualkontakt mit dem Virus ansteckt, macht sich der gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 223, 224 StGB strafbar. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Krankheit AIDS unmittelbar nach der strafbaren Handlung ausbricht und dadurch die Gesundheit schädigt. Auch der Versuch ist hierbei strafbar.

Was den meisten Menschen im Ergebnis wohl bereits bewusst ist, stellt sich für Juristen zunächst nicht als ganz unproblematisch dar. Denn um die Straftat der Körperverletzung zu erfüllen, muss das Opfer normalerweise körperlich misshandelt oder in der Gesundheit verletzt worden sein. Dies ist bei einer Infektion mit HIV jedoch anfangs nicht der Fall. Vielmehr bleibt das Virus bei vielen Menschen teilweise über Jahre hinweg unentdeckt und schränkt die Betroffenen gesundheitlich nicht ein. Jedoch wird von der Rechtsprechung eine gefährliche oder schwere Körperverletzung auch angenommen, wenn die eigentliche Autoimmunkrankheit AIDS erst nach vielen Jahren ausbricht und das Opfer der Verletzungshandlung in der Gesundheit einschränkt.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei Wissen

Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Betroffene bereits vor dem Geschlechtsverkehr über den Sexualpartner weiß, dass dieser HIV-positiv getestet wurde. Denn dann handelt es sich um eine sogenannte eigenverantwortliche Selbstgefährdung und eine Strafbarkeit scheidet wegen Wissen und Wollen des Opfers aus.

Kondom schließt Strafbarkeit aus

Bisher sind keine Fälle bekannt, in denen ein HIV-Positiver wegen einer Körperverletzung durch Anstecken seines Geschlechtspartners trotz Verwendung eines Kondoms verurteilt wurde. Solange ein Infizierter auf die Benutzung eines Kondoms besteht, muss er seinen Sexualpartner nicht über seine Infizierung aufklären.

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