Mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wird jemand bestraft, der einen sexuellen Missbrauch an einer Person die widerstandsunfähig ist, begeht. Der Gesetzestext des § 179 StGB nennt dabei eine geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung als Grund für eine Widerstandsunfähigkeit – und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Unter eine solche Störung fällt nach gängiger Rechtsprechung des BGH auch der Schlaf.

Schlaf ist tiefgreifende Bewusstseinsstörung – jedenfalls im Sexualstrafrecht

Deshalb erkannte der BGH letztes Jahr das Urteil eines Landgerichts an, das einen Mann wegen des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verurteilte, Az.: 1 StR 108/13.
Der Mann hatte sich an einer schlafenden Frau vergangen und dieser zunächst seine Finger und später sein Geschlechtsteil vaginal eingeführt, bis er von seiner Lebensgefährtin hierbei entdeckt worden war. Erst nachdem der Täter bei der Tatausführung überrascht wurde, bemerkte das Opfer nach Erwachen das Geschehen.

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen auch an schlafenden Opfern möglich

Dass hierbei der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs verwirklicht wurde, ist unfraglich. Eine Besonderheit an diesem Fall ist, dass der mit schwererer Strafe belegte § 179 StGB, also der Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, ebenfalls erfüllt wurde. Denn dafür muss wie eingangs erläutert eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen. Und zumindest dem Begriff nach versteht man wohl unter Schlaf nicht direkt eine Bewusstseinsstörung. Der BGH sah dies indes anders.