Erlaubt sich jemand einen Scherz, in dem er einen Amoklauf auf Facebook ankündigt, ohne diesen tatsächlich durchführen zu wollen, hat er hierfür im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe zu erwarten. Allein die Kundgabe ist ausreichend, um den Straftatbestand der Störung des öffentlichen Friedens aus § 126 StGB zu erfüllen. In einem Fall hatte sich das Amtsgericht Wolfratshausen (Az.: 2 Cs 11 Js 27699/12) hiermit zu beschäftigen, bei dem es um die Ankündigung eines Amoklaufes auf Facebook ging. Die Staatsanwaltschaft hielt die Aussagen des Beschuldigten, dass „viel rotes Zeug fließen“ werde, er habe „genug Munition“, welche ihm den „Weg frei halten“ werde, für strafbare Äußerungen nach § 126 StGB. Der Mann verteidigte sich gegen die Anklage und stellte den „Post“ als einen für ihn typischen Scherz dar. Auch sei diese Nachricht nur für rund 30 ihm vertraute Personen sichtbar gewesen, welche seine Art des Humors einzuschätzen wüssten.

Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. § 126 StGB

In diesem genannten Fall lag im Ergebnis keine Strafbarkeit nach d§ 126 StGB vor. Damit der Straftatbestand des § 126 StGB erfüllt ist, muss eine unüberschaubare Menge der Bevölkerung Adressat der Äußerungen sein. Schutzzweck dieser Norm ist, die Bevölkerung vor einer Verunsicherung zu schützen. Dies musste vorliegend bei den 30 Freunden des Betroffenen nicht befürchtet werden, sodass nach Ansicht des Gerichts auch der Vorsatz des Schreiberlings verneint werden musste.

Grundsätzlich jedoch muss davon ausgegangen werden, dass Facebook-Posts, die einen Amoklauf ankündigen, ob ernst gemeint oder nicht, die Strafbarkeit nach § 126 StGB bedeuten können. Besonders, wenn das Geschriebene öffentlich, bzw. auch für „Freunde von Freunden“ einsehbar ist.