In seinem kürzlich erschienen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Einbürgerungsverfahren die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen ist, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat ( Az. 10 C 4/14).

Behörde lehnte Zusicherung der Einbürgerung ab

Der Kläger, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, begehrte die Zusicherung der Einbürgerung. Er lebt seit 1996 in Deutschland und ist Vater eines Kindes, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antrag wurde abgelehnt. Gegen den Kläger war mit Strafbefehl in 2007 eine Geldstrafe festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr beigezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im Jahr 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt worden.

Berücksichtigung nach Strafmakelbeseitigung

Der Kläger führte an, seine Verurteilungen dürften wegen der Strafmakelbeseitigungen nach § 100 JGG nicht mehr berücksichtigt werden.

In § 100 JGG heißt es: „Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt.“ Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfe dieses im Einbürgerungsverfahren dennoch berücksichtigt werden, wenn die Behörde wie vorliegend auf ordnungsgemäße Weise Kenntnis erlangt hat.