Häufig kommt es vor, dass sich Nichtraucher von Rauchern belästigt fühlen. Gerade wenn diese sich trotz entsprechendem Verbot eine Zigarette anstecken. Wenn sie dann darauf angesprochen werden, reagieren manche Raucher schon einmal trotzig und blasen der Person den Zigarettenrauch ins Gesicht. Darf man sich in diesem Fall verteidigen?

Wenn man von einem Raucher mit Zigarettenqualm angeblasen wird, ist eine Verteidigung dann vom Notwehrrecht gedeckt?

Notwehrrecht

Das Notwehrrecht findet dann Gebrauch, wenn man gem. § 32 StGB einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist, welchen man von sich abwenden möchte. Doch ist das anblasen mit Zigarettenqualm als ein rechtswidriger Angriff zu werten?

Das Amtsgericht Erfurt entschied in einem Urteil vom 18.09.2013 (Az.: 910 Js 1195/13 48 Ds), dass ein solches Verhalten eines Rauchers nicht nur eine Beleidigung nach § 185 StGB sei, sondern auch eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Begründet wurde die Gesundheitsschädigung damit, dass in dem ausgeblasenen Zigarettenrauch krebserregende Stoffe enthalten sind. Zudem enthält die Atemluft Spuckepartikel, die Bakterien und Viren aufweisen.

Welche Verteidigungshandlungen sind erlaubt?

Nun bleibt noch die Frage, welche Verteidigungshandlungen erlaubt sind. Grundsätzlich gilt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Daher sind solche Verteidigungshandlungen erlaubt, die den Angriff erfolgreich und am schnellsten beenden. Zu beachten bleibt jedoch, dass von mehreren möglichen Handlungen die mildeste und zugleich gleich wirksamste ausgewählt werden muss.

Fazit

Letztendlich verweist das Gericht darauf, dass sich Opfer eines Rauchangriffs nicht demütigen lassen und zurückweichen müssen.