In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, in denen Studenten aufgrund falsche Angaben bei der BAföG-Antragsstellung in das Visier der Staatsanwaltschaft gelangen. Der sogenannte BAföG-Betrug wird seit einer Grundsatzentscheidung des bayerischen Oberlandesgericht (BayObLG Beschluss vom 23.11.2004 – Az. 1 St RR 129/04) nicht mehr bloß als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gemäß § 263 StGB mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verfolgt.

Vermögensübertragung an andere Personen vor der Antragstellung

Strafbar ist auch die rechtswidrige Vermögensübertragung an andere Personen vor der Antragsstellung, um hierdurch das anrechenbare Vermögen bei der Antragsstellung unter dem Freibetrag von 5.200€ zu halten. Eine solche rechtswidrige Vermögensübertragung an Dritte liegt vor, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung besteht und die Vermögensübertragung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt.

Betrug

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und BAföG-Antrag

Der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung ist hierbei häufig gegeben. Nach dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH Urteil vom 23.04.2008 – Az. 12 B 06.1397) ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung selbst dann noch erfüllt, wenn die Vermögensübertragung neun Monate vor der Antragsstellung erfolgte. Im Ergebnis dürfte theoretisch also jede Vermögensübertragung erfasst sein, die noch ein Jahr vor der Antragsstellung vorgenommen wurde, unabhängig von der Kenntnis oder Gesinnung des Studenten. Die Verwaltungspraxis erfasst aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs jedoch häufig nur solche Vermögensverfügungen, welche im Kalenderjahr der Antragsstellung vorgenommen wurden. Insoweit wird bei einer Antragsstellung im März eine Vermögensverfügung im November des vorherigen Jahres häufig nicht erfasst.

Im Strafrecht ist der Vorsatz für den BAföG-Betrug relevant

Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Bafög-Amt. Im Strafverfahren ist hingegen insbesondere die Frage relevant, ob der Student das BAföG-Amt bewusst, also vorsätzlich, getäuscht hat. Im Grundsatz gilt, dass der Vorsatz umso eher verneint werden kann, je länger die Vermögensverfügung vor der Antragsstellung vorgenommen wurde. Bei einer Vermögensverfügung, welche sechs Monate vor der Antragsstellung vorgenommen wurde, könnte der Vorsatz zu verneinen sein.

Ich betreue häufig Fälle des sogenannten Bafög-Betrugs. Für weitere Informationen verweise ich auf: Rechtsanwalt zum BAföG-Betrug.

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