Der Begriff des Hacking wird in der Informatik und im Internetstrafrecht jeweils unterschiedlich verstanden. Unter Informatikern ist ein Hacker eine Person, die sich leidenschaftlich mit dem Schreiben und Verändern von Computersoftware beschäftigt. Wer sich mit dem Internetstrafrecht auseinandersetzt, wird Hacking als illegales Eindringen in Computersysteme verstehen. Letzteres ist das Phänomen, welches die Internetgemeinde vor große Probleme stellt. Die große Mehrheit der Internetuser nutzt inzwischen Online-Banking und kommuniziert über soziale Netzwerke, Messaging- und Emaildienste. Da hierüber ein Großteil der persönlichen, aber auch geschäftlichen Kommunikation stattfindet, sind die Anforderungen an die Verschlüsselungstechnik signifikant gestiegen. Trotz großem Fortschritt, werden Benutzer regelmäßig mit illegalem Hacking konfrontiert. Betroffene sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen bis hin zu Staaten. Die Motive der Hacker sind vielfältig. In der Regel dient das Hacking jedoch der Informationsbeschaffung, die wiederum meist dem Gelderwerb dient.

Die strafrechtlichen Konsequenzen des Hacking

Seit Beginn der Entwicklung des Internets hat sich auch ein Teil der Kriminalität dorthin verlagert. Dabei ist das Ausspähen von Daten längst im Strafgesetzbuch als gesetzlicher Tatbestand normiert. Hacking ist also gem. §§ 202a ff. StGB strafbar. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.

Symbol Computerbetrug

Die Tathandlungen des Computerhackings

Strafbar gem. § 202a StGB ist, wer sich unbefugten Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt oder besonders gesichert sind, verschafft. Neben dem Ausspähen der Daten ist also das Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Tathandlung. Hierunter fallen sämtliche Angriffsformen, z.B. der Einsatz von Trojanern oder dem Portscanning, bei dem offene Ausgänge eines Systems abgetastet werden. Unter die Zugangsverschaffung fällt ebenfalls das Kopieren von EC- und Kreditkarten mit dazugehöriger PIN.

Fazit

Hacking ist kein Kavaliersdelikt. Es können mitunter Haftstrafen von bis zu drei Jahren folgen. Das liegt darin begründet, dass ein Hackerangriff für die Betroffenen Nutzer von Datenverarbeitungssystemen gravierende Folgen haben kann. Zu nennen sind hierbei hohe finanzielle Verluste durch Angriffe auf ein Online-Bankingsystem und persönlichkeitsrechtsverletzende Folgen, wenn es um persönliche geheime Daten, die aus der Privat- bzw. Intimsphäre des Betroffenen entstammen, geht.

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