Ein Aspekt des Internetstrafrechts sind die sogenannten Kosten- bzw. Abo-Fallen (Betrug im Internet. Die Betreiber von Websites, auf denen diese Abo-Fallen platziert werden, bedienen sich beliebten Themen, wie z.B. Horoskopen oder Rezepten. Diese Angebote können nur kostenpflichtig abgerufen werden. Die Zahlungsverpflichtung wird jedoch bewusst verschleiert, um den Benutzer zur Inanspruchnahme des Angebots zu verleiten. Die meisten Benutzer würden andernfalls vor einer Zahlungsverpflichtung zurückschrecken und stattdessen kostenfreie Internetangebote nutzen.

Zivilrechtliche Konsequenzen bei Betrug im Internet

Aus zivilrechtlicher Perspektive kommt hierbei kein Vertrag zustande. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die sogenannte Button-Lösung eingeführt. Der Anbieter muss den Bestellbutton derart gestalten, dass eine Zahlungsverpflichtung unzweifelhaft erkennbar ist. Ist das nicht der Fall, kann der Anbieter mangels wirksamen Vertrages keine Zahlung durch den Benutzer verlangen. Die Button-Lösung gilt jedoch nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Daher hat sich ein neues Geschäftsmodell herausgebildet. Hierbei werden Privatuser dazu verleitet, sich als Unternehmer auszugeben, um somit die Verbraucherschutzrechte zu umgehen.

Betrug

Strafrechtliche Verfolgung von Betrug im Internet

Wer bewusst die Zahlungsverpflichtung verschleiert, ist wegen Betrug im Internet strafbar (§ 263 StGB). Das setzt eine vorsätzliche Täuschung über die Zahlungsverpflichtung voraus, die beim Benutzer einen Irrtum hervorruft und ihn zu einer freiwilligen Vermögensverfügung, der Zahlung des geforderten Geldbetrages, veranlasst und dadurch beim Benutzer einen Vermögensschaden begründet. Der Vermögensminderung steht also kein Anspruch auf die Gegenleistung gegenüber, es ist dann ein Vermögensschaden entstanden. Eine Täuschungshandlung liegt spätestens dann vor, wenn eine Rechnungsstellung erfolgt ist. Weiterhin muss der Anbieter die Absicht haben, sich oder einen Dritten durch das gezahlte Geld zu bereichern.

Für zuarbeitende Inkassobüros oder Rechtsanwälte kommt eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht, wenn sie Mahnungen erstellen und in die Vorgehensweise eingeweiht waren.

Fazit: Ein unzureichend bezeichneter Bestellbutton führt dazu, dass den Benutzer, mangels Vertrag, keine Zahlungsverpflichtungen treffen. Handelt es sich um bewusste Verschleierung der Zahlungsverpflichtung, kann zusätzlich eine Betrugsstrafbarkeit des jeweiligen Anbieters in Betracht kommen. Die Bemühungen des Gesetzgebers für einen höchstmöglichen Verbraucherschutz werden häufig bewusst umgangen.

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