Im Januar 2015 sind einige Neuerungen im Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde die EU-Richtlinie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung umgesetzt.

Posing-Bilder von Kindern fallen unter § 184b StGB

Posing-Aufnahmen von Kindern fallen nun unter die Kategorie kinderpornographische Schriften und sind strafbewährt.

Für die Beschaffung von kinderpornografischem Material musste bislang mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren gerechnet werden. Das Strafmaß wurde auf bis zu drei Jahre hochgesetzt.

Veränderung der Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht

Zudem haben sich die Verjährungsfristen verlängert. Waren Sexualdelikte bisher mit Vollendung des 21. Lebensjahrs des Betroffenen verjährt, tritt Verjährung nach neuem Recht erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs ein, bei schweren Sexualdelikten sogar erst mit Vollendung des 50. Lebensjahrs.

Ausweitung des Cyber-Groomings, §176 IV Nr.3 StGB

Der Straftatbestand des sogenannten Cyber-Groomings wurde ausgeweitet. Erfasst ist nun die Einwirkung auf Kinder mittels jeglicher neuer Informations- und Kommunikationstechnologie. Hierunter fallen z.B. Chatrooms oder soziale Netzwerke. Strafbar ist nunmehr auch der untaugliche Versuch, d.h. wenn der Täter beispielsweise in einem Internetcafé von der Polizei beim Versuch, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen, um diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen, ertappt wird. Unter Cyber-Grooming versteht man die Kontaktaufnahme von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen z.B. über das Internet, um diese, mittels Schriften, zu sexuellen Handlungen zu überreden.

Missbrauchs von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Der Schutz von Kindern in Obhutsverhältnissen wurde ausgeweitet. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird auch dann verwirklicht, wenn der Täter z.B. Vertretungslehrer ist. Verwirklicht werden kann der Tatbestand nun auch von im Haushalt lebenden Personen, z.B. vom Partner eines Elternteils oder den Großeltern.

Erweiterung des Cybermobbings, § 201 a StGB

Um Cybermobbing besser ahnden zu können, wurde der § 201a StGB erweitert. Strafbar ist demnach, wer Bildaufnahmen an Dritte weiter gibt, die die abgebildete Person entweder nackt oder in einer Weise abbildet, die dem Ansehen des Betroffenen schadet und sie bloßstellt.

Die Erweiterung des § 201 a StGB (Cybermobbing) ist besonders in die Kritik geraten. Strafbar ist nicht nur die Verbreitung dieser Bilder, sondern auch das Erstellen und das auch dann, wenn diese nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Es kann sich dabei z.B. um Fotos handeln, die Prominente in brisanten Situationen oder auch der in der Ecke schlafende betrunkene Bekannte abbilden. Eine Strafbarkeit ist dann schon mit dem Klick auf den Auslöser begründet.

Vorerst keine Änderung von § 177 StGB (Vergewaltigung)

Im Zuge der Verabschiedung und des Inkrafttretens des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ist die vermeintliche Strafbarkeitslücke des § 177 StGB nicht geschlossen worden. Demnach fallen viele sexuelle Übergriffe weiterhin nicht unter den Tatbestand der Vergewaltigung. Aus diesem Grund hat Bundesjustizminister Heiko Maas einen Gesetzesentwurf angekündigt, der zum Inhalt haben soll, Frauen besser vor sexuellen Übergriffen zu schützen, bei denen die Grenze zur Gewalt noch nicht überschritten ist. Anlass hierfür war ein entsprechender Beschluss der Justizminister der Länder auf der Herbstkonferenz 2014 in Berlin.

Bisherige Regelung des § 177 StGB

Eine Verbale Ablehnung zu sexuellen Handlungen durch die Betroffene, reicht nach dem gegenwärtigen Recht nicht aus, um eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung zu begründen. Eine Vergewaltigung liegt demnach nur dann vor, wenn die Betroffene sich körperlich wehrt. Erfasst werden also nur Fälle, in denen es zur Gewaltanwendung kommt. Nicht erfasst sind somit Fälle, in denen die Betroffene sich nicht körperlich zur Wehr setzt, weil sie berufliche Nachteile befürchtet oder sie weitere Gewalt befürchtet. Gleiches gilt für Fälle, in denen Überraschungsmomente ausgenutzt werden.

Geplante Änderung des § 177 StGB

Der geplante Gesetzesentwurf soll vorsehen, dass eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung auch dann angenommen werden kann, wenn die Betroffenen sich lediglich verbal zur Wehr setzen, d.h. ein schlichtes ‚Nein‘ soll ausreichen.