Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt. Lesen Sie hier, was als Urkunde im rechtlichen Sinne gilt, in welchen Fällen eine Urkundenfälschung vorliegt und wann es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Die Urkundenfälschung ist gemäß § 267 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Nach § 267 Absatz 1 StGB begeht eine Urkundenfälschung, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Das klingt, wie viele Gesetzestexte, erst einmal sehr abstrakt. Für den juristischen Laien ist auf den ersten Blick nur schwer zu durchschauen, ob er sich durch eine bestimmte Handlung wegen Urkundenfälschung strafbar machen könnte.

Welcher Rechtsanwalt ist der richtige bei Vorwurf der Urkundenfälschung ?

Gerade wegen dieser Unsicherheit ist es im Falle einer Vorladung als Beschuldigter wegen Urkundenfälschung dringend zu raten, einen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, aufzusuchen. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ darf nur von Strafverteidigern geführt werden, die eine Prüfung abgelegt haben und sich regelmäßig fortbilden. Verwendet ein Rechtsanwalt die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“, dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihr Rechtsanwalt über große Erfahrung in diesem Bereich verfügt.

Der Rechtsanwalt wird Ihnen raten, sich nicht zur Sache zu äußern und Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Wenn der Strafverteidiger den genauen Vorwurf kennt, weiß er, ob Sie sich womöglich tatsächlich strafbar gemacht haben und kann so eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Was ist überhaupt eine Urkunde?

Um die Frage beantworten zu können, ob Sie sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnten, muss zunächst geklärt werden, ob eine Urkunde im Sinne des Gesetzes vorliegt.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition herausgebildet:

Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt .

Paragraf für Urkundenfälschung

Eine Urkunde muss nicht zwangsläufig ein Dokument in Papierform oder als Urkunde bezeichnet sein. Ein als Fachanwalt für Strafrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihnen zu dieser Frage kompetente Unterstützung bieten.

Ausfertigung und Kopie: Urkundenfälschung , ja oder nein?

Nach dieser Definition ist beispielsweise eine Ausfertigung eine Urkunde. Sie soll im Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten. Keine Urkunden sind dagegen einfache und beglaubigte Abschriften, sie sollen in der Regel nicht an die Stelle des Originals treten.

Fotokopie, Telefax oder Email-Ausdrucke sind keine Urkunden im rechtlichen Sinne, solange sie nach außen als Reproduktion in Erscheinung treten. Sollen sie dagegen als Original erscheinen, kommt auch Fotokopie, Telefax und Email-Ausdruck die Qualität einer Urkunde zu. Computerfaxe mit eingescannter Unterschrift werden dagegen als Urkunde klassifiziert.

Allgemein gilt, dass ein Dokument, das eine eingescannte Unterschrift enthält, eine Urkunde darstellt.

Sind Zeugnisse, Fahrkarten oder Nummernschider Urkunden?

Zeugnisse, egal ob von der Schule oder der Universität ausgestellt, sind Urkunden im Sinne des Gesetzes. Schon bei der Verfälschung einzelner Noten, etwa an einem schulischen Zeugnis, welches über die Versetzung in die nächste Stufe entscheidet, wird eine strafbare Urkundenfälschung begangen.

Auch eine Fahrkarte gilt als Urkunde. Wer hier manipuliert, etwa am echten Fahrschein den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich verfälscht oder aber einen unechten Fahrschein selbst herstellt, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar. In diesem Zusammenhang ist dringend vom Herstellen falscher oder Verfälschen echter Schüler- oder Studentenausweise abzuraten, die dann genutzt werden sollen, um günstiger an Fahrscheine zu gelangen.

Nummernschilder sind ebenfalls Urkunden im Sinne der Vorschrift. Es enthält für den allgemeinen Rechtsverkehr erkennbar die Erklärung, für einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen zu sein. Gemeinsam mit Stempel der Zulassungsstelle und dem Fahrzeug, an dem es angebracht ist, bildet es eine sog. zusammengesetzte Urkunde.

Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

In § 267 Absatz 3 StGB ist darüber hinaus der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung geregelt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe kommt in besonders schweren Fällen nicht mehr in Betracht.

Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung begeht, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat. Es reicht aber schon aus, dass lediglich eine Tat begangen wurde.

Das höhere Strafmaß gilt auch für den, der einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab 50.000 Euro) herbeiführt.

Außerdem liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter durch eine große Zahl (ab 20) von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet und auch, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Auch hier gilt: ein Rechtsanwalt, insbesondere der Fachanwalt für Strafrecht, hilft Ihnen festzustellen, ob in Ihrem Fall ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vorliegt.

Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung?

Bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten erfolgt außerdem ein Eintrag ins Führungszeugnis. Ihr Strafverteidiger, idealerweise Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen, die Strafe möglichst gering zu halten.

Je nach Art des Falles kann Ihr Rechtsanwalt als erfahrener Strafverteidiger sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen!

Doch noch unter einem anderen Gesichtspunkt erscheint die Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Strafrecht sinnvoll: die polizeiliche Aufklärungsquote ist bei der Urkundenfälschung enorm hoch. Sie schwankt in den Jahren 1999 bis 2014 zwischen 80,8% und 94,6 % ! Auch und gerade deswegen sollten Sie einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger an Ihrer Seite wissen, der sich mit den Fallstricken des Strafverfahrens auskennt und unliebsame Überraschungen zu verhindern weiß.

Fazit:

Sie sehen, der Vorwurf einer Urkundenfälschung kann unliebsame Folgen nach sich ziehen. Die rechtliche Beurteilung des Falles ist nicht immer so einfach, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheint.

Sobald der Vorwurf der Urkundenfälschung im Raum steht, sollten Sie daher nicht zögern und einen Fachanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger beauftragen, um die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten!

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