Strafverteidiger
Strafverteidigung ist Kampf. Kampf um die und Vermittlung der Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben (nach Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl. 2005, Rn 1).
Aufgabe des Strafverteidigers ist, den Beschuldigten bei der Wahrnehmung seiner materiellen Verteidigungsrechte zu unterstützen, insbesondere dadurch, dass der Strafverteidiger die beim Beschuldigten faktisch vorhandenen Defizite kompensiert. Im Einzelnen geht es darum, den als juristischen Laien und direkt Betroffenen in der Regel überforderten Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht zu beraten, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsorgane auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu kontrollieren und den Beschuldigten bei der aktiven Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte zu unterstützen.
Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der institutionellen Gewährleistung formeller Verteidigung aus dem rechtsstaatlichen Prinzip des fairen Verfahrens, das als unverzichtbares Element der Gewährleistung beinhaltet, dass der betroffene Bürger prozessuale Rechte und Möglichkeiten haben muss, die ihn als Subjekt des Verfahrens konstituieren und die er wirksam zu nutzen vermag (nach Wohlers, Systematischer Kommentar zur StPO, vor § 137 StPO, Rn. 29).
Dass diese Rechte geachtet und durchgesetzt werden, ist die vornehmliche Aufgabe des Strafverteidigers und zwar als einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten.