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Jugendstrafrecht

Die Verteidigung in Jugendstrafverfahren ist eines unserer Spezialgebiete

Das Jugendstrafrecht und damit das Jugendgerichtsgesetz (JGG) muss Anwendung finden, wenn der jugendliche Täter zur Tatzeit 14-17 Jahre alt war. Wer zur Tatzeit jünger als 14 Jahre alt war, kann nicht strafrechtlich sanktioniert werden.

Das Jugendstrafrecht kann Anwendung finden, wenn der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Hier spricht das Gesetz von Heranwachsenden. Maßgeblich für die Bewertung, ob das Jugendgerichtsgesetz auf Beschuldigte dieser Altersgruppe Anwendung findet, ist die Beurteilung, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung eher noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei seiner ihm vorgeworfenen Tat um eine typische Jugendverfehlung gehandelt hat.

Das Jugendgerichtsgesetz ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht von dem sogenannten Erziehungsgedanken geprägt. Es soll durch Instrumente wie Erziehungsmaßregeln und den so tatsächlich noch genannten Zuchtmitteln (vgl. § 13 JGG) primär erzieherisch auf den jungen Täter einwirken. Als letztes, unausweichliches Mittel, sieht das JGG auch die Jugendstrafe vor. Doch selbst die maximale Straferwartung von zehn Jahren – die äußerst selten und lediglich bei besonders schwerwiegenden Taten ausgesprochen wird – fällt hier im Vergleich zur Erwachsenenstrafhaft wesentlich geringer aus.

Das Jugendstrafrecht ist eines unserer Spezialgebiete innerhalb des Strafrechts. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist als promovierter Jugendstrafrechtler ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts und in der Jugendstrafverteidigung sowohl im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten als auch mit den jugendlichen Mandanten besonders erfahren und qualifiziert.

Für eine effiziente Verteidigung ist auch hier – wie in allen Strafsachen – anzuraten, uns so früh wie möglich zu kontaktieren. Gerade in Jugendstrafverfahren ist diesem Rat nachzukommen, da das JGG ausreichend Instrumente bietet, dass Verfahren im Vorwege, ohne Durchführung einer belastenden Gerichtsverhandlung, zu beenden.

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Veröffentlicht am 13/04/2009