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Kapitalstrafrecht

Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren

Unter dem Begriff Kapitalstrafrecht werden alle Delikte zusammengefasst, bei denen ein Mensch um Leben gekommen ist. Hierzu zählen:

      • Mord (§ 211 StGB),
      • Totschlag (§ 212 StGB),
      • Tötung auf Verlangen (§216),
      • Schwangerschaftsabbruch (§ 218),
      • Aussetzung (§ 221 StGB),
      • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
      • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).

Das Kapitalstrafrecht zählt mit seiner zum Teil lebenslangen Strafandrohung zu den schwersten Vorwürfen innerhalb des Strafrechts.

Hier ist von besonderer Bedeutung, dass die Presse bei Tötungsdelikten schnell aufmerksam wird und versucht den vermeintlichen Tathergang möglichst spektakulär aufzubereiten. Dies hat zum einen deswegen für den Mandanten negative Folgen, weil er durch den “Medienpranger” gesellschaftlich vorverurteilt und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Zum anderen werden durch derlei öffentlichkeitswirksamer Berichterstattung auch die Ermittlungsbehörden und die Richter und Schöffen negativ voreingestellt.

Die Verteidigung in Kapitalstrafsachen bedarf also nicht nur besonderer juristischer Kompetenz, sondern vielmehr auch des richtigen Umgangs mit der Presse und der neugierigen Umwelt, um derlei negative Auswirkungen auszuschließen. Hierfür ist eine möglichst frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers unabdingbar. Gerne übernehmen wir mit der nötigen Diskretion Ihre Verteidigung bzw. die Ihres Bekannten oder Verwandten.

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Veröffentlicht am 13/04/2009