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Nebenklage / Opferanwalt

Aktive Beteiligung am Strafverfahren und Durchsetzung von Ersatzansprüchen

Wir übernehmen auch Mandate als Nebenklagevertreter bzw. Opferanwalt. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt bei Opfern von

  • Sexualdelikten,
  • Körperverletzungsdelikten,
  • Beleidigungsdelikten etc.

in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Als Nebenkläger haben Sie beispielsweise das Recht durch Ihren Anwalt Einsicht in die Akten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat und Ihre Folge zu verlangen.

Sie können sich für all dies eines Rechtsanwaltes bedienen.

Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Staatskosten, einen sog. Opferanwalt beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176 b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht. Die Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten befreit Sie von jedwedem finanziellen Risiko.

Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann auch das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen und Sie während Ihrer Zeugenvernehmung zu begleiten und zu unterstützen. Des Weiteren hat er als Ihr Beistand Frage- und Antragsrechte.

Im sogenannten Adhäsionsverfahren macht der Rechtsanwalt für Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche schon im Strafverfahren zu verfolgen, ohne im Nachhinein ein weiteres – zeitaufwendiges – zivilrechtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Sofern bis zu unserem ersten gemeinsamen Gespräch noch keine Anzeige gegen den Täter erstattet wurde, werden wir diese gemeinsam mit Ihnen vorbereiten. Gerade bei Opfern von Sexualstraftaten ist wichtig, mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zuvor die Tat durchzusprechen, um die Erfolgschancen und rechtliche Folgen einer Strafanzeige zu bewerten.

Sollte Sie nicht Verletzter einer Straftat sein, sind jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter gewissen Voraussetzungen, die sich aus § 68b StPO ergeben, auf Staatskosten ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.

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Veröffentlicht am 13/04/2009