Die Bearbeitung einer Revision im Strafverfahren ist eines der Spezial- und Interessengebiete von Rechtsanwalt Dr. iur. Baumhöfener innerhalb des Strafrechts. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon zahlreiche Revisionsverfahren gewonnen und so die Aufhebung des angefochtenen Urteils erwirkt. Im Folgenden erhalten Sie Antworten auf FAQ zum Ablauf des Revisionsverfahrens sowie den Erfolgsaussichten einer Revision im Strafverfahren.

1. Wo ist die Revision im Strafverfahren gesetzlich geregelt?

Die Revision im Strafverfahren ist im vierten Abschnitt des dritten Buches der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, wobei die Normen mit der Zulässigkeit gemäß § 333 StPO beginnen und bei der Bindung des Tatrichters sowie dem Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 StPO enden.

2. Wie hoch sind die Erfolgschancen der Revision im Strafrecht statistisch gesehen?

Nur 3 % aller eingelegten Revisionen sind erfolgreich (Schlothauer/Wieder, Die Revision im Strafverfahren, 2. Aufl. 2013, S. 1). Dies liegt vor allem daran, dass Verteidiger die Begründung einer Revision im Strafverfahren oft nicht ernst nehmen oder ihnen schlicht die entsprechende Kompetenz fehlt, eine Verfahrensrüge sachlich fundiert herauszuarbeiten und den Fehler klar beim Namen zu nennen. Für die Sachrüge, womit also das materielle Recht überprüft wird, mag dies nicht gelten. Denn bei der Sachrüge genügt die Begründung, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Es zeigt sich daher, wie immens wichtig es ist, bei einer eingelegten Revision im Strafverfahren auf einen kompetenten Strafverteidiger zu setzen, der tagtäglich mit Revisionen für die Rechte der Angeklagten kämpft und auch weiß, wo und wie die Einfallstore für eine Rüge zu finden und zu nutzen sind.

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Dr. Baumhöfener

Die schlechte Erfolgsquote bei Revision im Strafverfahren liegt auch darin begründet, dass die Revision ein rein formales Verfahren ist, mit welchem das Urteil auf Fehler überprüft wird. Dabei wird aber die gesamte Tatsachenebene ausgespart, da diese nur bei krassen Fehlern in der Beweiswürdigung angreifbar ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es nicht darauf ankommt, für wie glaubwürdig das Gericht den Angeklagten oder den Geschädigten hält. Es geht lediglich um rechtliche Fragen, weswegen der Angeklagte sein Schicksal regelrecht in die Hände eines Rechtskundigen legt und selbst nur noch zuschauen kann. Dann ist es das Mindeste, einen erfahrenen Fachanwalt für das Strafrecht zu mandatieren.

3. Was ist der Unterschied zwischen dem Rechtsmittel der Berufung und der Revision?

Beide Rechtsmittel gewähren dem Angeklagten den sogenannten Suspensiv- und den Devolutiveffekt. Dies bedeutet, die Rechtskraft des Urteils wird zunächst gehemmt und das nächsthöhere Gericht entscheidet über das Urteil. Damit unterscheiden sich die Rechtsmittel, zu der auch die Beschwerde gehört, von den Rechtsbehelfen.

Revision

Die Revision unterscheidet sich von der Berufung darin, dass sie keine zweite Tatsacheninstanz darstellt. Mit der Revision wird das Urteil auf eine Verletzung des Rechtes gemäß § 337 Abs. II StPO überprüft. Der Wortlaut stellt schon klar, dass die gesamten Feststellungen des vorherigen Gerichtes als gesichert zugrunde zu legen sind. Dies bedeutet, dass das Revisionsgericht keine eigene Beweiswürdigung mehr durchführt, daher ist das Revisionsverfahren wie schon dargestellt ein formalisiertes Verfahren und hat nur dann Erfolg, wenn ein kompetenter Verteidiger eine entsprechend fundierte Revisionsbegründungsschrift verfasst.

Berufung

Anders ist es in der Berufung, die in den §§ 311 ff. StPO geregelt ist. Mit dieser wird das Verfahren neu aufgerollt und auch Zeugen werden in der mündlichen Hauptverhandlung gehört. Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters nicht gebunden, dies ist der entscheidende Unterschied zur Revision im Strafverfahren.

4. Wann ist eine Revision im Strafverfahren zulässig?

Für die Zulässigkeit der Revision sind einige Punkte zu beachten, insbesondere gibt es zwei unterschiedlich lange Fristen, die im Revisionsverfahren wichtig sind.

Frist der Einreichung

Zum einen muss die Revision als solche spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe oder der Zustellung des Urteils eingereicht werden. Dies besagt § 341 Abs. I StPO. Die Fristen im Strafverfahren berechnen sich im Übrigen nach den §§ 42 ff. StPO.

Frist der Begründung

Für die Begründung der Revision hat man wesentlich mehr Zeit. Gemäß § 345 Abs. I StPO beträgt die Revisionsbegründungsfrist einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist. Meisten beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils. Es ist zu beachten, dass sowohl die Einlegung der Revision als auch die Begründungsschrift bei dem ,,iudex a quo“ einzureichen ist, dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO kann sich die Revisionsbegründungsfrist in Großverfahren abhängig von der tatsächlichen Dauer der Urteilsabsetzung verlängern auf bis zu drei Monate. Maßgeblich hierfür ist die Zeit, die tatsächlich benötigt wurde, bis das Urteil zu den Akten gebracht wurde. Wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat.

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kann nicht verlängert werden und eine gewährte Verlängerung ist wirkungslos. Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren und führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dr. Jesko Baumhöfener vor dem BGH

5. Wann ist eine Revision im Strafverfahren begründet?

Eine Revision im Strafrecht hat Erfolg, wenn sie darlegt, dass bei der Urteilsfindung Rechtsverletzungen eine Rolle spielten und diese Rechtsverletzungen kausal zum Urteil führten. Dabei meint die Rechtsverletzung, dass eine Norm falsch oder gar nicht angewendet worden ist, § 337 Abs. II StPO.

Die Revision kann auf Verfahrens- und auf Sachrügen gestützt werden. Die Verfahrensrüge kann wiederum auf absolute Revisionsgründe gestützt werden, die in § 338 StPO kodifiziert wurden und ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern vermutet wird. Die Vermutung ergibt sich daraus, dass die absoluten Revisionsgründe als so schwerwiegend einzustufen sind, dass ein kausales Beruhen nicht positiv festgestellt werden muss. Eine Ausnahme stellt § 338 Nr. 8 StPO dar, wonach positiv festgestellt werden muss, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt wurde. Dies entspricht der Prüfung des Beruhens, da ein wesentlicher Fehler stets die Kausalität zwischen Rechtsfehler und Urteilsfindung vermittelt.

Absolute Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe bei der Revision im Strafverfahren meinen etwa, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat oder dass ein notwendiges Verfahrenssubjekt in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Auch der Ausschluss der Öffentlichkeit kann als absoluter Revisionsgrund fungieren. Es zeigt sich, dass die absoluten Revisionsgründe Prinzipien aufgreifen, die verfassungsrechtliche Bedeutung haben, etwa § 169 GVG oder Art. 103 GG.

Relative Revisionsgründe

Relative Revisionsgründe können in Verbindung mit § 337 StPO jedwede verfahrensrechtliche Norm betreffen, wobei insbesondere an die StPO und die EMRK zu denken ist.

Ein relativer Revisionsgrund mit Bezug zum EU-Recht ist etwa die überlange Verhandlungsdauer, die auf Art. 6 EMRK gestützt werden kann. Diese Norm beinhaltet den sogenannten ,,fair trial“- Grundsatz und soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Rechtssubjekt und nicht als bloßes Objekt wahrgenommen und behandelt wird.

Als relativer Revisionsgrund innerhalb der Verfahrensrüge kommt beispielsweise auch in Betracht, dass dem Angeklagten gemäß § 258 StPO das letzte Wort verweigert wurde. Dies geschieht oft, wenn nach Beendigung der Beweisaufnahme diese später nochmals eröffnet wird. Da auch hier verfassungsrechtliche Bezüge eine Rolle spielen, geht man davon aus, dass das Verwehren des letzten Wortes stets zum Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler führt, da nie auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte nochmal relevant geäußert hätte.

6. Was sind sachlich-rechtliche Rechtsverletzungen?

Mit der Sachrügewird in Verbindung mit § 337 StPO und einer materiell- rechtlichen Norm etwa aus dem Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung materiell-rechtlicher Fehler gerügt. Dies bedeutet, dass der Tatbestand einer Norm zu Unrecht als erfüllt angesehen wurde. Anknüpfungspunkte sind hierbei neben dem objektiven und subjektiven Tatbestand auch die Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr oder Entschuldigungsgründe.

Die Sachrüge kann aber auch ausnahmsweise eine fehlerhafte Beweiswürdigung angreifen, ebenso kann die Thematik einer fehlerhaften Strafzumessung und der Schuldspruch selbst mittels der Sachrüge angegriffen werden.

Beweiswürdigung

Um zu gewährleisten, dass die Revision im Strafverfahren nicht zu einer dritten Tatsacheninstanz ausartet, darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nur eingeschränkt überprüft werden. Das Revisionsgericht darf insbesondere die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen. Dies führt dazu, dass die festgestellten Tatsachen auch dann hinzunehmen wären, sofern das Revisionsgericht meint, auch eine andere Sichtweise sei möglich gewesen. Hier zeigt sich auch, wieso es schwierig ist, einer Revision zum Erfolg zu verhelfen.

Ein Fehler in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese gegen gesicherte Denksätze verstößt, widersprüchlich ist oder auch willkürlich. Das Revisionsgericht prüft, ob eine erschöpfende Beweiswürdigung stattfand oder ob sie lückenhaft oder unklar ist.

Rechtsfolgeanspruch

Die Sachrüge kann bei der Revision im Strafverfahren darauf gestützt werden, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgrund einer fehlerhaften Strafzumessung falsch ist. Es muss daher vom Tatrichter aufgeführt werden, worauf er seine Rechtsfolgen stützt und dazu die Strafzumessungserwägungen im angemessenen Umfang kundtun. Geschieht dies nicht, liegt eine fehlerhafte Strafzumessung vor, da das Urteil insbesondere nicht transparent ist.

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Dr. Baumhöfener

Strafzumessung

Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung im Strafverfahren das Hoheitsgebiet des Tatrichters ist und eine Rüge nur dann Erfolg haben kann, sofern der Tatrichter gröblich die Pflicht zur Abwägung der Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, verletzt hat.

Eine fehlerhafte Strafzumessung ist zum Beispiel anzunehmen, sofern der Tatrichter oder das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausging, wenn der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt war und daher nicht der für den Angeklagten günstigste Strafrahmen angewendet wurde oder das hypothetische Strafzumessungserwägungen angewendet worden sind.

7. Was passiert, nachdem der Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eingereicht hat?

Wenn die Revisionsbegründung eingereicht wurde, nimmt zu dem Revisionsantrag die Staatsanwaltschaft Stellung. Das ist, wenn sich die Revision im Strafverfahren gegen eine landgerichtliche Verurteilung erster Instanz richtet, die Generalbundesanwaltschaft. In den allermeisten Fällen beantragt der Vertreter der Generalbundesanwaltschaft, die Revision per Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts bekommt die Verteidigung zwei Wochen Zeit für eine sogenannte Gegenerklärung, in der auf den Vortrag des Generalbundesanwalts reagiert werden kann und sollte.

Nur in äußerst seltenen Fällen findet eine Revisionshauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, Bundesgerichtshof oder Oberlandesgerichte, statt.

8. Welches Gericht ist bei einer Revision im Strafverfahren zuständig?

Gemäß § 121 Abs. I Nr. 1 GVG ist das Oberlandesgericht das zuständige Revisionsgericht für alle Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern der Landgerichte und für die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters am Amtsgericht.

Zuständiges Revisionsgericht kann auch der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. I GVG sein, sofern es um die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile der Oberlandesgerichte geht sowie der Landgerichte, sofern nicht gerade die Oberlandesgerichte ausnahmsweise zuständig sind.

Bei der sogenannten Sprungrevision, wobei die Berufung als Tatsacheninstanz ausgelassen wird, ist § 335 Abs. II StPO zu beachten. Dann entscheidet das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

9. Welche Entscheidungs­möglichkeiten hat das Revisionsgericht?

Wenn die Revision im Strafverfahren Erfolg hat, ist die häufigste Entscheidung des Revisionsgerichts, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird und die Strafsache an eine andere Kammer bzw. Abteilung des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat, zurückverweisen wird (§ 353 StPO). Es findet dann – sofern es nicht lediglich zu einer Aufhebung nur des Straffolgenausspruchs gekommen ist – eine völlig neue Beweisaufnahme vor dem Instanzgericht statt. Das Revisionsgericht hat gemäß § 354 Abs. I StPO auch die Option, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Urteil aufzuheben. Diese Möglichkeit besteht in seltenen Ausnahmefällen, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

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Dr. Baumhöfener

Hält das Gericht die Revision für nicht begründet, wird die Revision abgewiesen und das Urteil erwächst in Rechtskraft. Dabei kann es passieren, dass die Verwerfung der Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Ausführungen des Revisionsgerichts vonstattengeht. In diesen Fällen macht sich das Revisionsgericht implizit die Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft zu dem Revisionsantrag zu eigen.

10. Braucht man einen Revisionsverteidiger?

Gemäß § 345 Abs. II StPO bedarf es für die Revisionsbegründung einen Verteidiger. Der Angeklagte kann lediglich die Einlegung der Revision allein erreichen. Dabei ist bei Angeklagten, die nicht auf freien Fuß sind, an § 299 StPO zu denken, wonach auch in der JVA zu Protokoll die Revision eingelegt werden kann.

Die Notwendigkeit des Revisionsverteidigers für die Revision im Strafverfahren ergibt sich daraus, dass mit der Revision nur rechtliche Fragen überprüft werden und dass zur Herstellung von Waffengleichheit ein Rechtskundiger auf Seiten des Angeklagten stehen muss. Hierbei sollte es im Interesse des Angeklagten sein, dass ein fachlich versierter Strafverteidiger die Revision begründet. Denn nur der Fachanwalt für das Strafrecht unterliegt der ständigen Fortbildungspflicht in Hinblick auf neueste Entwicklungen und Entscheidungen im Revisionsrecht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat schon zahlreiche Revisionen, sowohl vor Oberlandesgerichten als auch vor dem Bundesgerichtshof, erfolgreich vertreten. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, sofern Sie eine Erstberatung wünschen.

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