Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zu den Vorwürfen aus diesem Bereich zählen u. a.:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern; § 176 StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176a StGB;
- Sexuelle Nötigung; § 177 Abs. 1 StGB
- Vergewaltigung; § 177 Abs. 2 StGB
- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; § 179 StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen; § 182 StGB
- Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften; § 184b StGB etc.
Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind zumeist verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters und verlangen besondere Diskretion von der Verteidigung. Vielfach werden die Vorwürfe von einer nahestehenden Person aus dem Familien- oder Freundeskreis erhoben, was den Umgang mit dieser Strafrechtsmaterie besonders erschwert. Die Beweislage bei Sexualdelikten ist häufig äußerst diffizil. Meist läuft es auf eine Beweiswürdigung hinaus, bei der dem Richter lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers und, sofern getätigt, die des vermeintlichen Täters zur Bewertung der Tatfrage zur Verfügung steht (Aussage-gegen-Aussage Konstellation), bei der also objektive Beweise völlig fehlen.
Die Verteidigung von Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist eines unserer Spezialgebiete. Gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig an uns wenden.
So haben wir schon häufig durch eine sogenannte Schutzschrift, die Lücken und Widersprüche der Belastungsaussage aufdeckt, die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreicht. Sofern es angezeigt ist, arbeiten wir mit Aussagepsychologen zusammen, die (nach Aktenlage) ein Gutachten zu aussagepsychologischen Auffälligkeiten der Belastungsaussage erstatten und mit deren Hilfe sich noch im Ermittlungsverfahren oder in einem späteren Gerichtsverfahren viel erreichen lässt.
Bei eindeutig belastender Beweislage ist ein frühzeitiges Zugehen auf das Opfer angezeigt. Auch hierdurch lässt sich viel bewirken, was u.U. die vorzeitige Einstellung des Verfahrens – ohne Durchführung eines belastenden Gerichtsverfahrens – einschließt.
