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Verkehrsstrafrecht

Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Fahrerflucht etc.

Ein Verkehrsstrafverfahren kann für jeden besonders schnell und unverhofft zur Realität werden. Bereits kleine Unaufmerksamkeiten – die jedem Verkehrsteilnehmer leicht unterlaufen – können zur Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens oder zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit führen.

Eine Ablenkung führt zu einem Unfall, der Insasse des anderen Fahrzeuges ist verletzt – vielleicht nur leicht; die führt unweigerlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Oder: Der Unfallgegner oder ein Insasse versterben. Dann kommt sogar eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.

Besonders häufig sieht sich der Verkehrsteilnehmer dem Vorwurf

  • des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, sog. Fahrerflucht (§ 142 StGB),
  • der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
  • des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder
  • der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

ausgesetzt.

Die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sollte von Anfang an sorgfältig bedacht und vorbereitet werden. Beauftragen Sie uns von daher möglichst frühzeitig, damit die Weichen für das weitere Verfahren rechtzeitig gestellt werden können.

Einer der wichtigsten Ratschläge vorab lautet:

  • Auf Fragen von Unfallbeteiligten keine Angaben machen.
  • Auf Fragen der Polizeibeamten spätestens dann keine Angaben mehr machen, wenn mit der Einleitung eines Strafverfahrens gerechnet werden muss.

 

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Veröffentlicht am 13/04/2009