Nach § 359 Strafprozessordnung (StPO) kann zugunsten eines Verurteilten ein bereits abgeschlossenes Strafverfahren, gegen das ansonsten keine Rechtsmittel mehr möglich wären, wieder aufgenommen werden. Als wichtigster und häufigster Wiederaufnahmegrund ist die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Initiative des Verurteilten bedarf seines schriftlichen Antrages.
Das Recht der Wiederaufnahme dient der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit: Durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft eines Strafurteils durchbrochen werden, um ein Fehlurteil zu beseitigen.
Da ein entsprechender Antrag auf Wiederaufnahme von dem Verurteilten nicht selbst gestellt werden kann, benötigt er die Unterstützung eines Rechtsanwalts. Kontaktieren Sie uns. Wir werden Sie zunächst dazu beraten, ob ein Wiederaufnahmeantrag überhaupt möglich bzw. sinnvoll ist. Bei positiver Prognose führen wir das – außerordentlich komplexe – Wideraufnahmeverfahren für Sie durch.
