das strafverteidigerbüro
  • Home
  • Strafverteidiger
  • Leistungen
  • Verhaltenstipps
  • Kontakt
Strafrecht aktuell
Schwere Brandstiftung
Gefährliche Körperverletzung
Grellbunte Wasserpistole ist keine Waffe
Widersprüchlichkeit der eigenen Sachkunde
Fachanwalt für Strafrecht
Mehr Gerechtigkeit
Sexuelle Handlungen vor Kindern, § 176 IV Nr. 1 STGB
Erfolgreiche Revision durch Rechtsanwalt Dr. B
Jugendstrafe
Leichtfertige Geldwäsche, § 261 V StGB
alle Nachrichten
RSS Impressum

Anhörungsbogen

Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch

Sofern Sie als Beschuldigter einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer anderen Ermittlungsbehörde (z. B. Zoll) zugesandt bekommen haben, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
  2. Schicken Sie den Anhörungsbogen in keinem Fall ausgefüllt zurück. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Einzig Ihre Personalien sind Sie verpflichtet anzugeben. Einen entsprechenden Personalbogen müssen Sie also ausgefüllt zurückschicken.
  3. Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus. Hierzu sind Sie immer berechtigt. Dies darf in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
  4. Nachdem Sie einen Verteidiger mit Ihrer Vertretung beauftrag haben, wird dieser Einsicht in die Ermittlungsakten (§ 147 StPO) nehmen. Hierzu ist nur ein Verteidiger befugt. Erst danach wird die weitere Verteidigungstaktik entschieden, also insbesondere, ob Sie sich nunmehr beraten durch Ihren Strafverteidiger zur Sache einlassen.

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gerne ausführlich und übernehmen Ihre Verteidigung bzw. Vertretung.

Klicken Sie hier, um die Social-Network-Funktion zu laden

Veröffentlicht am 30/06/2009