das strafverteidigerbüro
  • Home
  • Strafverteidiger
  • Leistungen
  • Verhaltenstipps
  • Kontakt
Strafrecht aktuell
Schwere Brandstiftung
Gefährliche Körperverletzung
Grellbunte Wasserpistole ist keine Waffe
Widersprüchlichkeit der eigenen Sachkunde
Fachanwalt für Strafrecht
Mehr Gerechtigkeit
Sexuelle Handlungen vor Kindern, § 176 IV Nr. 1 STGB
Erfolgreiche Revision durch Rechtsanwalt Dr. B
Jugendstrafe
Leichtfertige Geldwäsche, § 261 V StGB
alle Nachrichten
RSS Impressum

Akteneinsicht im Strafverfahren

Zur Aktenanforderung ist nur ein Verteidiger befugt

Sofern Sie also Beschuldigter eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens oder Verletzter einer Straftat sind, kann ein von Ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt für Sie die Akte anfordern (§§ 147, 406e Strafprozessordnung (StPO)).
Nachdem der Verteidiger die Akte eingesehen hat, wird er die weitere Vorgehensweise festlegen und mit Ihnen besprechen. Gegebenenfalls wird er Ihnen die Akte (oder Teile hieraus) kopieren, damit auch Sie besser auf das Verfahren vorbereitet sind.

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gerne ausführlich und/oder übernehmen Ihre Verteidigung.

Klicken Sie hier, um die Social-Network-Funktion zu laden

Veröffentlicht am 30/06/2009