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Durchsuchung

Richtiges Verhalten bei der Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen

Sofern die Polizei Ihre Wohnung oder Geschäftsräume für eine Durchsuchung aufsucht, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Verhalten Sie sich ruhig und kooperativ, aber machen Sie keinerlei Angaben zur Sache.
  2. Bitten Sie den leitenden Beamten der Durchsuchung, sich mit Ihrem Verteidiger in Verbindung setzten zu dürfen. Rufen Sie diesen sodann an. Bitten Sie den Beamten ferner, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Rechtsanwalt eingetroffen ist.
  3. Sollten die Beamten vor dem Eintreffen Ihres Rechtsanwalts mit der Durchsuchung beginnen, gilt folgendes:
    • Sie sind nicht verpflichtet, den Beamten bei dem Auffinden von Gegenständen behilflich zu sein, dürfen Sie andererseits aber auch nicht hieran hindern.
    • Fragen Sie die Beamten, ob ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder ob es sich um eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ handeln soll. Liegt ein Durchsuchungsbefehl vor, so lassen Sie sich diesen zeigen. Prüfen Sie nach, wann der Durchsuchungsbefehl durch das Gericht erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf zwischen dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung und deren Vollziehung eine Zeitspanne von maximal sechs Monaten liegen (BVerfG, NJW 1997, S. 2165). Ansonsten stellt die Durchsuchungsanordnung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
    • Bestehen Sie auf die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen (z. B. Nachbarn).
    • Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus, sondern lassen Sie im Durchsuchungsprotokoll aufnehmen, dass Sie der Sicherstellung von Gegenständen widersprechen. Achten Sie darauf, dass sämtliche sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände so detailliert wie möglich im Protokoll aufgeführt werden.

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gerne ausführlich und übernehmen Ihre Verteidigung bzw. Vertretung.

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Veröffentlicht am 13/04/2009