das strafverteidigerbüro
  • Home
  • Strafverteidiger
  • Leistungen
  • Verhaltenstipps
  • Kontakt
Strafrecht aktuell
Vergewaltigung, § 177 II StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern; §§ 176, 176a StGB
Sporttasche als Werkzeug zur Begehung …
Körperliche Untersuchung eines Zeugen
Tanken ohne zu bezahlen
Versuchter Totschlag im Rockermilieu
Bewährungswiderruf
Der empörte Strafsenat
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Hehlerei, § 259 StGB
alle Nachrichten
RSS Impressum

Pflichtverteidiger können seit Jahresbeginn früher bestellt werden

Seit dem 01. 01. 2010 ist dem § 140 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) eine neue Nr. 4 hinzugefügt. Ein Fall notwendiger Verteidigung wird auch auch für den Fall vorgesehen, dass „gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft (…) oder eine einstweilige Unterbringung (…) vollstreckt wird.“ In § 141 Absatz 3 StPO wird neu geregelt, dass dem Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl vollstreckt wird, „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ ein Verteidiger bestellt wird.

In Hamburg wurde auf Imitative der Strafverteidigervereinigung eine Liste erstellt, auf der Hamburger Strafverteidiger aufgeführt sind, die für die Bestellung als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen. Selbstverständlich stehe auch ich auf dieser Liste, da ich Pflichtmandate mit der gleichen Akribie und Leidenschaft verteidige, wie sonstige Verfahren. Die Liste wird an die Haftrichter ausgehändigt, die –sofern nicht der Beschuldigte selbst einen Verteidiger wählt – aus dieser einen Strafverteidiger beiordnen können.

So soll der Praxis entgegengewirkt werden, dass die Richter immer nur dieselben Strafverteidiger beiordnen. Ob dies letztlich Erfolg hat, bleibt abzuwarten. Eine Kontrolle der Beiordnungspraxis findet nicht statt. Diesbezügliche Bedenken habe ich bereits geäußert (siehe hier).

Klicken Sie hier, um die Social-Network-Funktion zu laden

Veröffentlicht am 13/01/2010