das strafverteidigerbüro
  • Home
  • Strafverteidiger
  • Leistungen
  • Verhaltenstipps
  • Kontakt
Strafrecht aktuell
Vergewaltigung, § 177 II StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern; §§ 176, 176a StGB
Sporttasche als Werkzeug zur Begehung …
Körperliche Untersuchung eines Zeugen
Tanken ohne zu bezahlen
Versuchter Totschlag im Rockermilieu
Bewährungswiderruf
Der empörte Strafsenat
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Hehlerei, § 259 StGB
alle Nachrichten
RSS Impressum

Pflichtverteidigung bei Straßenverkehrsdelikten: Fahren unter Alkohol –bzw. Betäubungsmitteleinfluss

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat beschlossen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidigung) auch dann vorliegt, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines forensisch-toxikologischen Gutachtens nach einer Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen, Beschluss vom 14. 07. 2009 – SsBs 15/09).
Immer dann also, wenn im Zusammenhang mit den Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss eine Blutentnahme durch die Polizei (wegen Gefahr im Verzuge) angeordnet wurde und von dem Polizeibeamten nicht zu zuvor versucht worden ist, einen Richter für die Anordnung der Blutentnahme zu erreichen, liegt nach dieser Entscheidung für die folgende Hauptverhandlung ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

—
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Baumhöfener berät sie gerne persönlich zu diesem Rechtsthema.

Klicken Sie hier, um die Social-Network-Funktion zu laden

Veröffentlicht am 20/04/2010