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BAföG-Betrug

In einem von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betrugs wird das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung einer überschaubaren Geldsumme an das Studentenwerk eingestellt.

Die Schadenssumme, welche die Mandantin verursachte, war nicht unerheblich (über € 8.000). In Anbetracht dessen, dass gewissermaßen starre Grenzen in Abhängigkeit von der Schadenssumme für die Entscheidung darüber bestehen, ob noch eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Anklage in Betracht kommt, ein großer Erfolg. Normalerweisen wird bei einer derartigen Schadenshöhe angeklagt bzw. ein Strafbefehl mit Geldstrafe erlassen.

Der weitere große Vorteil bei der Einstellung nach § 153a StPO – neben dem, dass keine Gerichtsverhandlung durchgeführt wird – ist, dass eine solche Entscheidung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, man insofern weiterhin als nicht vorbestraft geführt wird.
Doch noch mehr ist entscheidend: Eine Entscheidung nach § 153a StPO wird auch nicht in das Zentralregister aufgenommen. Strebt man also beispielsweise eine Beamtenlaufbahn an, oder möchte sich als Rechtsanwalt zulassen, hat die Einstellung nach § 153a StPO keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in den Beamtendienst oder auf die Zulassung als Rechtsanwalt. Dies wäre bei einer Geldstrafe, auch unter 91 Tagessätze, anders. Eine solche wird in jedem Fall in das Zentralregister aufgenommen.

Meine Mandantin hatte den Schadensbetrag sofort zurückgezahlt. Ich hatte mich für sie schriftsätzlich vor der Staatsanwaltschaft eingelassen und unter anderem dargelegt, warum sie warum für sie ein Eintrag in das Führungszeugnis bzw. Zentralregister (angehende Beamtin) besonders negativ folgen hätte.

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Veröffentlicht am 07/05/2010