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Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

Das Landgericht Magdeburg hat es hinbekommen, einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, obwohl der Angeklagte ein Kabel – ohne es zuziehen –„lediglich“locker um den Hals der geschädigten Nebenklägerin legte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Entscheidung vom 12.01.2010 dementsprechend wiederholt daraufhin, dass ein solches Vorgehen das Tatbestandsmerkmal des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs) nicht erfüllt (BGH, 4 StR 589/099):
„Nach der Rechtsprechung. des BGH ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (…). Bereits diese Eignung erscheint hier zweifelhaft. Zwar kann ein Kabel, wenn es zum Würgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen. Hier legte der Angeklagte der Nebenklägerin jedoch das Kabel lediglich locker um den Hals, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wird eine Strangulation aber nur vorgetäuscht, sind erhebliche Verletzungen regelmäßig nicht zu befürchten. Dass es sich hier ausnahmsweise, etwa auf Grund einer besonderen Disposition der Nebenklägerin, anders verhielt, ist nicht festgestellt.
Darüber hinaus verlangt § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, dass die Körperverletzung „mittels” eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (…). Jedenfalls daran fehlt es hier. Das Kabel kam zwar mit dem Körper der Nebenklägerin in Berührung. Es entfaltete jedoch als bloße „Requisite” bei der Inszenierung einer scheinbar lebensbedrohlichen Situation seine Wirkung nicht unmittelbar körperlich, sondern psychisch. Dies vermag den Tatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB aber ebenso wenig zu erfüllen wie der Einsatz einer Maske oder die Vorlage einer gefälschten Todesbescheinigung mit dem Ziel, das Opfer in Schrecken zu versetzen“ (s.h. insgesamt: BGH, Beschluss vom 12. 1. 2010 – 4 StR 589/099).

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Veröffentlicht am 14/07/2010