Seit dem 01. 01. 2010 ist dem § 140 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) eine neue Nr. 4 hinzugefügt. Ein Fall notwendiger Verteidigung wird auch auch für den Fall vorgesehen, dass „gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft (…) oder eine einstweilige Unterbringung (…) …