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	<title>Strafverteidigung Hamburg &#124; Oldenburg Strafverteidiger</title>
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	<description>Strafverteidigung Hamburg</description>
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		<title>Brandstiftung, § 306 StGB</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 17:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof erinnert in einem Beschluss vom 04.03. 2010 am Beispiel einer Brandstiftung an die Voraussetzungen, die für die Annahme eines bedingten Vorsatzes erfüllt sein müssen: Ein bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof erinnert in einem Beschluss vom 04.03. 2010 am Beispiel einer Brandstiftung an die Voraussetzungen, die für die Annahme eines bedingten Vorsatzes erfüllt sein müssen: Ein bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet. Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 4. 3. 2010 &#8211; 4 StR 62/10).</p>
<p>„Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte – jeweils nach erheblichem Alkoholkonsum – am 3. und 17. 6. 2009 den Inhalt eines Mülleimers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäudewand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. 6. 2009 zündete er einen direkt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschachteln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Geschäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude; bei der Tat vom 11. 6. 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeeinwirkung ein Fenster zerstört (BGH &#8211; 4 StR 62/10).</p>
<p>Das vorinstanzliche Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.</p>
<p>Dieses Urteil hat nach Ansicht des BGH aus folgenden Gründen keinen Bestand:</p>
<p>„Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen 3 Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen, allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einen unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen – wie dem Angeklagten – bewusst sei.</p>
<p>Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGHR StGB § STGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.</p>
<p>Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatgeschehen vom 17. 6. 2009: Nur 2 Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteilsfeststellungen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständigen hat das Landgericht hierzu nicht gehört“ (BGH &#8211; 4 StR 62/10).</p>
<p>Die Sache bedurfte daher neuer Verhandlung und Entscheidung.</p>
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		<title>Drogenhandel als Mitglied einer Bande</title>
		<link>http://strafverteidigung-hamburg.com/830/drogenhandel-als-mitglied-einer-bande/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 14:08:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Landgericht Hannover ist folgendes Kabinettsstückchen gelungen: Es hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser sich mit anderen Bandenmitgliedern  „nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen” zusammengeschlossen hat, also mit den anderen Bandenmitgliedern keinen anderen Zweck verfolgte, als Drogen zu verkaufen. Dies kommt ja durchaus vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Landgericht Hannover ist folgendes Kabinettsstückchen gelungen: Es hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser sich mit anderen Bandenmitgliedern  „nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen” zusammengeschlossen hat, also mit den anderen Bandenmitgliedern keinen anderen Zweck verfolgte, als Drogen zu verkaufen. Dies kommt ja durchaus vor in solchen Kreisen. </p>
<p>Verurteilt hat es den Angeklagten logischerweise u.a. nach § 30a Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Damit hat das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenwahl den erschwerenden Umstand der Bandenbegehung schon berücksichtigt. Ihm dieses im Rahmen der konkreten Strafzumessung nochmals straferschwerend zur Last zu legen, ist zwar einfallsreich,  aber unzulässig. Nach § 46 Absatz 3 StGB nämlich dürfen Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes (hier § 30a BtMG) sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. </p>
<p>Der BGH formuliert es so: „Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Absatz 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine solche Intention wegen der für das Handeltreiben vorausgesetzten Eigennützigkeit jedenfalls bei täterschaftlicher Begehungsweise notwendig verknüpft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das Urteil des Senats vom 18. 6. 2009 stützt, hat es die dortigen Ausführungen missverstanden. Denn in jener Entscheidung hat der Senat die strafmildernde Erwägung gebilligt, dass die Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit zusammengeschlossen habe und daher nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entspreche“ (BGH, Beschluss vom 15. 4. 2010 &#8211; 3 StR 89/10). </p>
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		<title>Urkundenfälschung at it`s best</title>
		<link>http://strafverteidigung-hamburg.com/799/urkundenfalschung-at-its-best/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 16:17:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Manche Akte regt doch zum schmunzeln an. Folgender kleiner Fall:
Der Mandant war „schwarzgefahren“. Um hierbei nicht vorschnell aufzufallen, hatte er ein Semesterticket gefälscht. Leider wurde er kontrolliert, sein Imitat fiel auf. 
Ein Angestellter der Hamburger Hochbahn AG gab bei der Polizei folgenden Sachverhalt zu Protokoll (Auszug): 
„Anlässlich eines Einsatzes hielten wir (…) uns als Besatzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Akte regt doch zum schmunzeln an. Folgender kleiner Fall:</p>
<p>Der Mandant war „schwarzgefahren“. Um hierbei nicht vorschnell aufzufallen, hatte er ein Semesterticket gefälscht. Leider wurde er kontrolliert, sein Imitat fiel auf. </p>
<p>Ein Angestellter der Hamburger Hochbahn AG gab bei der Polizei folgenden Sachverhalt zu Protokoll (Auszug): </p>
<p>„Anlässlich eines Einsatzes hielten wir (…) uns als Besatzung des (…) am U-Bahnhof Emilienstraße auf. Im Eingangsbereich wurden Fahrkartenkontrollen durchgeführt. Wir gingen in den Raum der U-Bahn-Wacht.</p>
<p>Ein Angestellter der Hochbahn kam in den Raum, um einen Fahrschein auf Echtheit zu prüfen. Ich sah, wie eine weitere Person (mein Mandant) bis an die Tür mit kam. Als der Hochbahnangestellte die UV-Lampe über den Fahrschein hielt, hörte ich lautes Getrampel. Die Person, dessen Fahrschein überprüft werden sollte, war geflüchtet.</p>
<p>Einige Minuten später sah ich nun, wie zwei Hochbahnangestellte mit der Person zurückkamen. Außerdem war nun noch eine weibliche Person (seine Freundin) dabei.</p>
<p>Der Beschuldigte (…) gab zu, dass das Semesterticket kopiert sei. Der Hochbahnangestellte erklärte dem Beschuldigten, dass er den Fahrschein nicht zurückbekommt, da dieser einbehalten wird.</p>
<p>Der Beschuldigte riss nun dem Hochbahnangestellten (..) den Fahrschein aus der Hand und steckte diesen in den Mund. Gleichzeitig drehte der Beschuldigte sich von den Angestellten ab, damit diese den Fahrschein nicht wieder aus dem Mund nehmen konnten. Nun kauerte er sich auf den Boden und versteckte sein Gesicht.</p>
<p>Der weiblichen Person war die Situation offensichtlich unangenehm. Sie schüttelte den Kopf und hielt sich die Hände vors Gesicht. </p>
<p>Kurz darauf stand der Beschuldigte auf. Er guckte in Richtung der Hochbahnangestellten und grinste zufrieden. Nun öffnete er den Mund, damit alle sehen konnten, dass der Fahrschein nicht mehr in seinem Mund war. Er hob sogar die Zunge noch einmal hoch.“</p>
<p>Das Verfahren wurde übrigens eingestellt. </p>
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		<title>Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 14:17:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Magdeburg hat es hinbekommen, einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, obwohl der Angeklagte ein Kabel – ohne es zuziehen –„lediglich“locker  um den Hals der geschädigten Nebenklägerin legte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Entscheidung vom 12.01.2010 dementsprechend wiederholt daraufhin, dass ein solches Vorgehen das Tatbestandsmerkmal des § 224 I Nr. 2 Alt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Magdeburg hat es hinbekommen, einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, obwohl der Angeklagte ein Kabel – ohne es zuziehen –„lediglich“locker  um den Hals der geschädigten Nebenklägerin legte.<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Entscheidung vom 12.01.2010 dementsprechend wiederholt daraufhin, dass ein solches Vorgehen das Tatbestandsmerkmal des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs) nicht erfüllt (BGH, 4 StR 589/099):<br />
„Nach der Rechtsprechung. des BGH ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (…). Bereits diese Eignung erscheint hier zweifelhaft. Zwar kann ein Kabel, wenn es zum Würgen eingesetzt wird, nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen. Hier legte der Angeklagte der Nebenklägerin jedoch das Kabel lediglich locker um den Hals, um sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wird eine Strangulation aber nur vorgetäuscht, sind erhebliche Verletzungen regelmäßig nicht zu befürchten. Dass es sich hier ausnahmsweise, etwa auf Grund einer besonderen Disposition der Nebenklägerin, anders verhielt, ist nicht festgestellt.<br />
Darüber hinaus verlangt § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, dass die Körperverletzung „mittels” eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (…). Jedenfalls daran fehlt es hier. Das Kabel kam zwar mit dem Körper der Nebenklägerin in Berührung. Es entfaltete jedoch als bloße „Requisite” bei der Inszenierung einer scheinbar lebensbedrohlichen Situation seine Wirkung nicht unmittelbar körperlich, sondern psychisch. Dies vermag den Tatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB aber ebenso wenig zu erfüllen wie der Einsatz einer Maske oder die Vorlage einer gefälschten Todesbescheinigung mit dem Ziel, das Opfer in Schrecken zu versetzen“ (s.h. insgesamt: BGH, Beschluss vom 12. 1. 2010 &#8211; 4 StR 589/099). </p>
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		<title>Rücktritt vom versuchten Totschlag</title>
		<link>http://strafverteidigung-hamburg.com/795/rucktritt-vom-versuchten-totschlag/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 13:35:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tatentschluss, den der Täter bezüglich eines Tötungsdeliktes gefasst hat, darf bei Zumessung der Strafe nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Täter vom versuchten Totschlag zurückgetreten ist und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteil wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 &#8211; 2 StR 51/10).
„Das Landgericht  verurteilte den Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Tatentschluss, den der Täter bezüglich eines Tötungsdeliktes gefasst hat, darf bei Zumessung der Strafe nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Täter vom versuchten Totschlag zurückgetreten ist und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteil wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 &#8211; 2 StR 51/10).</p>
<p>„Das Landgericht  verurteilte den Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zog das zur Tat verwandte Küchenmesser ein.<br />
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seinem Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie sowohl im Rahmen der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, dass dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe“ (BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 &#8211; 2 StR 51/10).</p>
<p>Das hätte die Kammer in ihrer Urteilbegründung lieber anders formuliert. Offensichtlich wollte sie eine hohe Strafe.<br />
Im Rahmen der Strafzumessung jedoch dem Angeklagten den ehemals gefassten Tatentschluss wieder vorzuhalten, obwohl er mit seinem Rücktritt vom versuchten Totschlag „die goldene Brücke“ in die Straffreiheit in Bezug auf das Tötungsdelikt überquert hat, ist so offensichtlich fehlerhaft, dass es schon fast dreist ist.</p>
<p>„Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (…I). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat“ (BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 &#8211; 2 StR 51/10).</p>
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		<title>Lückenhafte Beweiswürdigung in einem Mordfall</title>
		<link>http://strafverteidigung-hamburg.com/793/luckenhafte-beweiswurdigung-in-einem-mordfall/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 14:23:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 04.02.2010 zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass rechtfehlerhaft ist, wenn sich das Urteil des Tatgerichts nur mit einer Sachverhaltsvariante auseinandersetzt, obwohl sich ein alternativer Handlungsablauf genauso aufdrängt (BGH &#8211; 3 StR 564/09). 
Folgendes hatte sich zugetragen: 
„Zwischen dem Angeklagten  und seiner Ehefrau N C, dem späteren Tatopfer, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 04.02.2010 zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass rechtfehlerhaft ist, wenn sich das Urteil des Tatgerichts nur mit einer Sachverhaltsvariante auseinandersetzt, obwohl sich ein alternativer Handlungsablauf genauso aufdrängt (BGH &#8211; 3 StR 564/09). </p>
<p>Folgendes hatte sich zugetragen: </p>
<p>„Zwischen dem Angeklagten  und seiner Ehefrau N C, dem späteren Tatopfer, kam es zum wiederholten Male in der Ehewohnung zu einem Streit. Der Angekl. zog sich daraufhin in das Schlafzimmer zurück. Der gemeinsame Sohn A C beschloss, mit dem Angekl. über den Vorfall zu reden, und begab sich zu diesem. Zwischen beiden entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung, bei der A C dem Angekl. durch Schläge mit einer Ketchupflasche eine Platzwunde an der Stirn beibrachte. Sodann floh A C in das Kellergeschoss des Hauses. Der Angeklagte holte eine mit acht Patronen geladene Pistole aus dem Schlafzimmerschrank, um seinem Sohn damit Angst einzujagen. Er bemerkte sodann, dass dieser die Wohnung bereits verlassen hatte, und begab sich in das Badezimmer, um seine heftig blutende Wunde zu versorgen. Der schon stark erregte Angeklagte empörte sich beim Anblick seiner Verletzung noch mehr und ärgerte sich nunmehr auch über seine Ehefrau, weil er fälschlicherweise davon ausging, sie habe den Sohn auf ihn gehetzt. Daraufhin steigerte sich das ohnehin bereits vorhandene Hassgefühl gegen seine Ehefrau und er beschloss, sie mit der Pistole zu erschießen. Er verließ das Bad und traf im Wohnungsflur auf seine Ehefrau. Diese wich in das Kinderzimmer zurück. Der Angeklagte folgte ihr und schoss 7 Mal auf sie. Während des Tatgeschehens schrieen der Angeklagte sowie N C laut, wobei der Angeklagte ausrief „Ich bring Dich um!”. N C wurde von 6 Kugeln getroffen und verstarb trotz einer Notoperation an den Schussverletzungen. Nach der Tat warf der Angeklagte die Pistole auf das Bett im Schlafzimmer und verließ die Wohnung“ (BGH &#8211; 3 StR 564/09).</p>
<p>Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs meint, die Feststellung des Tatgerichts, der Angeklagte habe seinen Tötungsvorsatz bereits im Badezimmer gefasst, sei fehlerhaft, weil einseitig gewürdigt: Die Würdigung erhobener Beweise obliegt allein dem Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge nur darauf überprüft werden, ob sie Rechtsfehler aufweist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und das Tatgericht sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt.<br />
Dies war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Fall:  „Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Vorsatz, seine Ehefrau zu töten, erst dann fasste, nachdem er das Badezimmer verlassen hatte. Zur Begründung hat es lediglich darauf abgestellt, die Einlassung des Angekl. sei widerlegt, seine Ehefrau habe ihn zu diesem Zeitpunkt mit den Worten „Ich scheiß dir in den Mund! Verrecke!” beleidigt, worauf er „schwarz gesehen” habe. Dies reicht hier nicht aus. Das Landgericht hätte auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles auch die Möglichkeit in seine Würdigung einbeziehen müssen, dass der ohnehin stark verärgerte Angekl. sich erst zur Tötung seiner Ehefrau entschloss, als er nach Verlassen des Badezimmers im Wohnungsflur auf diese traf, ohne dass sie den Angekl. beleidigte. Nach den Feststellungen führte der Angekl. die Pistole ursprünglich mit sich, um seinem Sohn zu drohen. Objektive Anhaltspunkte dafür, wann er dieses Vorhaben aufgab und den Vorsatz fasste, seine Ehefrau zu erschießen, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Tatgeschehen im engeren Sinne weist – auch nach der Wertung des Landgerichts – deutliche Merkmale einer Spontantat auf. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit, dass der Angekl. auch ohne zusätzliche Provokation durch seine Ehefrau den Tötungsvorsatz erst nach Verlassen des Badezimmers fasste, jedenfalls nicht ferner als diejenige, dass er sich bereits zuvor zu ihrer Tötung entschlossen hatte“ (BGH &#8211; 3 StR 564/09).</p>
<p>Das für die erfolgreiche Revision notwendige Beruhen des Urteils auf diesem Fehler begründet der Bundesgerichtshof wie folgt: „Nach der Würdigung des Landgerichts  handelte der Angekl. gerade deshalb heimtückisch und erfüllte damit ein Tatbestandsmerkmal des § STGB § 211 StGB, weil er den Tötungsvorsatz fasste, während er im Badezimmer verweilte. N C sei arglos und auf Grund der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung auch wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe diese Umstände bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Als er sich vor der Tat im Badezimmer überlegt habe, seine Ehefrau zu erschießen, sei ihm klar gewesen, dass diese nicht mit einem Angriff gerechnet und, sobald der Angekl. das Badezimmer verlassen habe, keine Fluchtmöglichkeit mehr haben werde. Ein sonstiges Mordmerkmal ist nicht festgestellt“ (BGH &#8211; 3 StR 564/09).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Durchsuchung von Wohnungen</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 13:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung vom 14.09.2009 mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung auseinandergesetzt (Az.: 628 Qs 26/09). 
Der Betroffene wurde von den Polizeibeamten zunächst wegen Lärmbelästigung aufgrund zu lauter Musik am späten Nachmittag um 17:38 Uhr aufgesucht. Die Polizeibeamten nahmen sodann Marihuanageruch aus der Wohnung des Betroffenen wahr, betraten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung vom 14.09.2009 mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung auseinandergesetzt (Az.: 628 Qs 26/09). </p>
<p>Der Betroffene wurde von den Polizeibeamten zunächst wegen Lärmbelästigung aufgrund zu lauter Musik am späten Nachmittag um 17:38 Uhr aufgesucht. Die Polizeibeamten nahmen sodann Marihuanageruch aus der Wohnung des Betroffenen wahr, betraten und durchsuchten die Wohnung. Sie fanden zwei Plastikbeutel, die insgesamt eine Menge von rund 68 Gramm Marihuana beinhalteten (Wirkstoffgehalt von 15,8%, die Gesamtmenge Marihuana enthielt damit 10,78 Gramm THC).</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts lagen zwar die Voraussetzungen für eine Gefahr im Verzuge gemäß § 105 Strafprozessordnung (StPO) vor. Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung war jedoch angesichts der zu erwartenden Durchsuchungsergebnisse unverhältnismäßig. Entscheidend für die Bewertung, welches Ergebnis die Durchsuchungsmaßnahmen bringen wird, ist immer die Sicht, die der Polizeibeamte vor Durchführung der Durchsuchung hatte (ex-ante Sicht). </p>
<p>„Es handelte sich um die Durchsuchung bei einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, und damit um eine gemäß § 105 StPO anzuordnende Durchsuchung im Sinne von § 102 StPO. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Durchsuchungsanordnung setzt voraus, dass der Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat vorliegt, die Durchsuchung der Ergreifung der Person des Beschuldigten oder dem Auffinden von Beweismitteln dient und ihre Anordnung verhältnismäßig ist“ (LG Hamburg: Beschluss vom 14.09.2009 &#8211; 628 Qs 26/09).</p>
<p>Gemessen an diesen Voraussetzungen kommt das Gericht zu folgendem Ergebnis:</p>
<p>„Die Rechtswidrigkeit ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass die Durchsuchung nicht aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt wurde.</p>
<p>Zu Recht haben die polizeilichen Ermittlungsbeamten ihre Kompetenz zur Anordnung der Wohnungsdurchsuchung angenommen. Gefahr im Verzug lag vor, § 105 Abs. 1 StPO.</p>
<p>Die Eilkompetenz eröffnet den nichtrichterlichen Organen die Möglichkeit eines Eingriffs, wenn Beweismittel andernfalls gefährdet wären. Gefahr im Verzug ist immer dann anzunehmen, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfGE 51, 97 ff). Bei der strafprozessualen Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln soll die Eilkompetenz die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, einen Beweismittelverlust zu verhindern (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121-1125). Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (BVerfG, a. a. O.).</p>
<p>Vorliegend lag eine solche Ausnahmesituation vor, die die sofortige Anordnung der Hausdurchsuchung durch die polizeilichen Ermittlungsbeamten erforderlich machte. Es bestand die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer unverzüglich Beweismittel zu seiner Überführung, insbesondere das bei der Durchsuchung vorgefundene Betäubungsmittel, unverzüglich vernichten bzw. verschwinden lassen würde. (…)</p>
<p>Angesichts dieser Umstände mussten die Ermittlungsbehörden jede zeitliche Verzögerung vermeiden. Schon der Versuch der Einschaltung eines Ermittlungsrichters, aber auch ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft Hamburg hätte eine nicht hinzunehmende zeitliche Verzögerung bedeutet, die einen Beweismittelverlust hätte herbeiführen können.</p>
<p>Aufgrund des aus der Wohnung des Beschwerdeführers dringenden Geruchs nach Marihuana, den die Polizeibeamten vor Ort feststellten, lag auch der erforderliche Anfangsverdacht hinsichtlich eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziffer 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) vor.</p>
<p>Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung war jedoch angesichts der zu erwartenden Durchsuchungsergebnisse unverhältnismäßig. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG (Grundgestz)) eingegriffen. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>Vorliegend wussten die Polizeibeamten in dem Zeitpunkt, in dem sie sich entschieden, die Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung auf Betäubungsmittel hin zu betreten (…), lediglich, dass es aus der Wohnung heraus nach Marihuana roch. Hieraus konnten sie lebensnah schließen, dass hier Marihuana konsumiert wurde und möglicherweise noch eine weitere Marihuanamenge im für den Eigenkonsum erforderlichen Umfang vorhanden sein konnte (…).</p>
<p>Konkrete Hinweise auf größere Betäubungsmittelmengen lagen nicht vor.</p>
<p>Zwar trafen die Polizeibeamten aufgrund des Einsatzes „Ruhestörung“ vor Ort ein und vernahmen aus der Wohnung des Beschuldigten laute Techno-Musik. Hieraus auf das Stattfinden einer Feier mit einer Vielzahl von Menschen zu schließen, lag angesichts der Uhrzeit von 17:38 Uhr (…) nicht nahe. Weitere Anhaltspunkte, etwa Stimmengewirr aus der Wohnung oder das Ein- und Ausgehen einer Vielzahl von Personen, gab es nach Aktenlage nicht. Vorliegend kann daher offen bleiben, ob selbst bei begründeter Annahme einer laufenden Feier in der Wohnung der Schluss auf größere Betäubungsmittelmengen in der Wohnung zulässig gewesen wäre.</p>
<p>Angesichts der fehlenden Hinweise auf das Vorhandensein größerer Mengen konnte lediglich eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erwartet werden, bei der gemäß § 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG von Strafe abgesehen werden kann (…). Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften verdeutlicht das geringe Verfolgungsinteresse des Staates in diesem Bereich (…). Im vorliegenden Fall überwog damit das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG gegenüber dem geringen Strafverfolgungsinteresse des Staates.</p>
<p>Dass bei der Durchsuchung tatsächlich eine Menge von rund 68 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,8% (Gesamtmenge THC beim Rauchen insgesamt 10,78 Gramm) festgestellt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der vorliegende Verdacht ist aus der Perspektive ex ante zu bewerten, eine Durchsuchung zum Zwecke der Ausforschung ist unzulässig (LG Bremen StV 2002, 536)“; (s.h. insgesamt: LG Hamburg: Beschluss vom 14.09.2009 &#8211; 628 Qs 26/09).</p>
<p>Ob aus der rechtswidrigen Durchsuchung allerdings auch ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des gefundenen Marihuanas folgt, hat das Gericht offengelassen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Tatgericht. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird jedoch ein Beweisverwertungsverbot nicht angenommen, weil das Strafverfolgungsinteresse als höherwertig angesehen wird, als das Recht des Beschuldigten auf Unverletzlichkeit der Wohnung. </p>
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		<title>Entschädigung für Beschlagnahme von Computern (§ 7 StrEG)</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 15:48:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. 05. 2009 (Az.: 15 O 306/08) entschieden, dass entgangene Nutzungsmöglichkeiten auch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 7 StrEG) ersatzfähig sind, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist das bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. 05. 2009 (Az.: 15 O 306/08) entschieden, dass entgangene Nutzungsmöglichkeiten auch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 7 StrEG) ersatzfähig sind, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist.<br />
Nach Ansicht des Gerichts ist das bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall. Dabei müsse der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genüge vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist.<br />
Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung, der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.<br />
Der Schaden muss nach Absatz 4 allein auf der Strafverfolgungsmaßnahme beruhen und darf nicht durch das Ermittlungsverfahren selbst verursacht worden sein. </p>
<p>Wenn – wie im vorliegenden Fall – also Rechner zwecks Durchsuchung des gespeicherten Materials sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil keine verfänglichen Dokumente gefunden wurden, so kann der durch die vereitelte Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden geltend gemacht werden. </p>
<p>Der Begriff des Vermögensschadens ist dabei dem bürgerlichen Recht (§§ 249 bis 252 BGB) entnommen. Es kommt die Differenzhypothese zur Anwendung. Dabei gilt als Schaden der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, dass der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. </p>
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		<title>BAföG-Betrug</title>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 09:58:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betrugs wird das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung einer überschaubaren Geldsumme an das Studentenwerk eingestellt. 
Die Schadenssumme, welche die Mandantin verursachte, war nicht unerheblich (über € 8.000). In Anbetracht dessen, dass gewissermaßen starre Grenzen in Abhängigkeit von der Schadenssumme für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betrugs wird das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung einer überschaubaren Geldsumme an das Studentenwerk eingestellt. </p>
<p>Die Schadenssumme, welche die Mandantin verursachte, war nicht unerheblich (über € 8.000). In Anbetracht dessen, dass gewissermaßen starre Grenzen in Abhängigkeit von der Schadenssumme für die Entscheidung darüber bestehen, ob noch eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Anklage in Betracht kommt, ein großer Erfolg. Normalerweisen wird bei einer derartigen Schadenshöhe angeklagt bzw. ein Strafbefehl mit Geldstrafe erlassen. </p>
<p>Der weitere große Vorteil bei der Einstellung nach § 153a StPO – neben dem, dass keine Gerichtsverhandlung durchgeführt wird – ist, dass eine solche Entscheidung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, man insofern weiterhin als nicht vorbestraft geführt wird.<br />
Doch noch mehr ist entscheidend: Eine Entscheidung nach § 153a StPO wird auch nicht in das Zentralregister aufgenommen. Strebt man also beispielsweise eine Beamtenlaufbahn an, oder möchte sich als Rechtsanwalt zulassen, hat die Einstellung nach § 153a StPO keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in den Beamtendienst oder auf die Zulassung als Rechtsanwalt. Dies wäre bei einer Geldstrafe, auch unter 91 Tagessätze, anders. Eine solche wird in jedem Fall in das Zentralregister aufgenommen.</p>
<p>Meine Mandantin hatte den Schadensbetrag sofort zurückgezahlt. Ich hatte mich für sie schriftsätzlich vor der Staatsanwaltschaft eingelassen und erklärt, warum sie schlicht unvorsätzlich handelte und warum für sie ein Eintrag in das Führungszeugnis bzw. Zentralregister (angehende Beamtin) besonders negativ folgen hätte.<br />
Nun sind Sachverhalte die Vorsatzfragen betreffen ohnehin schwer im Ermittlungsverfahren zu beenden, noch dazu ein solcher, der ansonsten ob der schieren Menge an Verfahren quasi schablonenhaft entschieden wird. </p>
<p>Umso bedeutender der Erfolg, der ermutigt, auch in solchen „Masseverfahren“ stets an die Einzelfallgerechtigkeit der Ermittlungsorgane und Strafjustiz zu appellieren. </p>
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		<title>Pflichtverteidigung bei Straßenverkehrsdelikten: Fahren unter Alkohol –bzw. Betäubungsmitteleinfluss</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 16:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jesko Baumhöfener</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat beschlossen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidigung) auch dann vorliegt, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines forensisch-toxikologischen Gutachtens nach einer Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen, Beschluss vom 14. 07. 2009 &#8211; SsBs 15/09).
Immer dann also, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat beschlossen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidigung) auch dann vorliegt, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines forensisch-toxikologischen Gutachtens nach einer Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen, Beschluss vom 14. 07. 2009 &#8211; SsBs 15/09).<br />
Immer dann also, wenn im Zusammenhang mit den Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss eine Blutentnahme durch die Polizei (wegen Gefahr im Verzuge) angeordnet wurde und von dem Polizeibeamten nicht zu zuvor versucht worden ist, einen Richter für die Anordnung der Blutentnahme zu erreichen, liegt nach dieser Entscheidung für die folgende Hauptverhandlung ein Fall notwendiger Verteidigung vor.</p>
<p><em>&#8212;<br />
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.</em></p>
<p><em>Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Baumhöfener berät sie gerne persönlich zu diesem Rechtsthema.</em></p>
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