Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss zu den Voraussetzungen Stellung genommen, die erfüllt sein müssen, damit ein Angeklagter nach §§ 261 I 1 und 2 Nr. 4a, V StGB (leichtfertige Geldwäsche) verurteilt werden kann.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

„Der Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, durch 2 Straftaten jeweils eine zumindest fahrlässige Geldwäsche begangen zu haben, „indem sie 1. und 2. ihr Konto unbekannt gebliebenen Tätern zur Verfügung stellte, die sich unberechtigt Zugriff auf die Online-Konten der Geschädigten verschafften und mittels ihnen bekannter Kontodaten (Kontonummer, PIN, TAN) unberechtigt im Wege des Online-Bankings Überweisungen von den Konten der Geschädigten auf das Konto der Beschuldigten veranlassten, nämlich 1. am 22. 11. 2006 vom Konto der Geschädigten X8 einen Betrag von 3874,31 €, 2. am 23. 11. 2006 vom Konto des Geschädigten X6 einen Betrag von 4761,23 €, woraufhin die Aufträge von den jeweiligen Banken durchgeführt wurden, die Beschuldigte die erhaltenen Beträge abhob und in bar an die unbekannten Täter übergab, wobei sie aus grober Unachtsamkeit oder aus besonderer Gleichgültigkeit verkannte, dass diese Gelder aus Vergehen stammten, obwohl sich die kriminelle Herkunft des Geldes nach der Sachlage aufdrängte”“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. 3. 2011 – 2-39/10).

Das Verfahren ging zuvor folgenden Gang:

„Das Amtsgericht hat gegen die Angeklagte wegen „fahrlässiger” Geldwäsche in 2 Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 25,– € unter Gewährung einer Zahlungserleichterung erkannt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Strafausspruch dahin gehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen „fahrlässiger” Geldwäsche in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, wovon 10 Tagessätze als verbüßt gelten; die Tagessatzhöhe hat das Landgericht auf 10,– € festgesetzt und eine Zahlungserleichterung gewährt“ ”“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. 3. 2011 – 2-39/10).

Die hierauf eingelegte Revision der Angeklagten hatte Erfolg, weil die Subsumtion des Landgerichts, die Angeklagte habe eine leichtfertige Geldwäsche begangen, weil als Vortat eine Computerbetrug vorgelegen hätte, durch die Feststellungen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht nicht getragen werden:

„In objektiver Hinsicht muss u.a. die konkrete Vortat einer Geldwäsche in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden (…); allein die tatrichterliche Gewissheit eines deliktischen Ursprungs des betroffenen Gegenstandes reicht nicht aus (…).

Geldscheine: Symbol für Wirtschaftskriminalität

Geldwäsche: Diesen Anforderungen genügen die Urteilsfeststellungen hier nicht.

Das Landgericht hat zum Vortatgeschehen und den von den Vortätern mit der Angeklagten getroffenen Vereinbarungen festgestellt, „unbekannt gebliebenen Personen” sei es „durch nicht autorisierte Online-Überweisungen unter Verwendung der zuvor mittels sog. Trojanerprogrammen ausgespähten Kontodaten sowie der ausgespähten PIN- und TAN-Nummern bei den berechtigten Kontoinhabern” gelungen, „am 21. 11. 2006 von dem Konto mit der Kontonummer … – Inhaberin Frau A X8 – bei der Bank X10 einen Betrag von 3874,31 €” und „am 23. 11. 2006 von dem Konto mit der Kontonummer … – Inhaber Herr K X6 – bei der Volksbank X7 einen Betrag von 4761,23 € unberechtigt abbuchen zu lassen”. Spätestens kurz vor den jeweiligen Abbuchungen sei „die Angeklagte in Kontakt mit den unbekannt gebliebenen Personen” gekommen. Diese hätten sie veranlasst, für die jeweiligen Abbuchungen von den fremden Konten ihr Konto als Empfängerkonto zur Verfügung zu stellen und die Gelder „dann jeweils sofort abzuheben und weiterzugeben”.

Damit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu einer Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit der Vortatbegehung, wie sie gemäß § 261I 2 Nr. 4a StGB Tatbestandsvoraussetzung der Geldwäsche ist (…).

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (…). Bandenmäßig wird gehandelt, wenn sich eine Gruppe von mindestens drei Personen ausdrücklich oder stillschweigend zur fortgesetzten Verübung im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten verbunden hat (…).

Feststellungen zur Anzahl der Vortäter und zu zwischen ihnen bestehenden Verbindungen sowie gemeinsamen Absichten fortgesetzter Begehung gleich gelagerter Straftaten enthält das landgerichtliche Urteil nicht. Ausdrückliche Feststellungen zum insbesondere fallübergreifenden Erwerbsstreben der unbekannt gebliebenen Vortäter fehlen ebenfalls. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich solche Feststellungen nicht. Auf ein Vorliegen gewerbsmäßigen Handelns kann zwar grundsätzlich auch aus Indiztatsachen etwa zu einer besonders professionellen Vorgehensweise (…) oder aus Feststellungen zur Begehung mehrerer Computerbetrügereien durch den- bzw. dieselben Vortäter (…) geschlossen werden. Vorliegend erbringen die Urteilsgründe allerdings hinreichende Anhaltspunkte für eine solche tatrichterliche Schlussfolgerung nicht. Insbesondere liegt sie nicht allein auf Grund des Umstandes, dass den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen zwei zeitlich nahe beieinander liegende Vortaten zu Grunde lagen, zu Tage, denn das LG hat nicht ausgeschlossen, dass die Unbekannten jeweils gesondert an die Angeklagte herantraten, also nicht ausschließbar nicht schon bei der ersten Vortat zu gleichartigen weiteren Taten entschlossen waren. Weitere Anhaltspunkte vermitteln die Urteilsgründe nicht, so dass es vorliegend auch nach Auslegung an ausreichenden Feststellungen zur erforderlichen Banden- oder Gewerbsmäßigkeit der Vortaten fehlt.

(…) In subjektiver Hinsicht muss bei Annahme einer leichtfertigen Geldwäsche nach § 261V StGB insbesondere die Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis des Täters von denjenigen tatsächlichen Umständen, die den Katalogtatbestand der Vortat ausfüllen, festgestellt werden (…); es reicht also nicht die Feststellung, der Täter habe Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis von der Herkunft des Gegenstandes aus einer beliebigen, nicht dem Katalog des § 261I 2 StGB unterfallenden Vortat gehabt (…).

Das Landgericht hat zur subjektiven Tatseite hier lediglich angeführt, bei der mit den unbekannt gebliebenen Vortätern getroffenen Abrede habe sich der Angeklagten die „deliktische” Herkunft der Gelder aufgedrängt, sie diese jedoch in grob unachtsamer Weise außer Acht gelassen. Damit fehlt es an Feststellungen dazu, aufgrund welcher Tatsachen sich der Angeklagten nicht nur die deliktische Herkunft der Gelder im Allgemeinen, sondern gerade auch deren Herkunft aus einer Katalogtat, d.h. aus banden- oder gewerbsmäßig begangenen Computerbetrügereien hätte aufdrängen müssen. Die erforderlichen gesetzlichen Merkmale der inneren Tatseite ergeben sich vorliegend auch nicht aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite, die insoweit ihrerseits lückenhaft sind“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 8. 3. 2011 – 2-39/10).

Dem neu entscheidenden Tatgericht gibt das Oberlandesgericht Hamburg folgende Hinweise:
„Dem tatrichterlichen Urteil muss bei einer Verurteilung nach § 261 StGB entnommen werden können, welche Tatbestandsalternative des § 261I 1 StGB der Tatrichter als gegeben angenommen hat.

Nach der mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen insoweit übereinstimmenden (…) Verfahrensvorschrift des § 267I 1 StPO müssen bei einer Verurteilung die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Der Tatrichter muss zwar nicht zwingend daneben auch die darauf angewendeten Rechtsnormen angeben. Hat er die Angabe der angewendeten Rechtsnormen und insbesondere der Paragraphenbezeichnungen oder der konkreten Begehungsmodalität unterlassen, so ist dies unschädlich, wenn das Urteil erkennen lässt, auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften es gestützt ist (…). Sofern es sich nicht um unmissverständliche einfache Rechtsbegriffe handelt, muss das Urteil die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes dabei in einzelne konkrete Handlungen und Tatsachen auflösen; da andernfalls das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, die Subsumtion der Tatsachen unter das Gesetz auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, begründet ein Verstoß gegen diese Anforderungen die Sachrüge (…).

So liegt es hier; die der Strafvorschrift des § 261I 1 StGB unterfallenden Tatbestandsalternativen – Verbergen des aus der Vortat herrührenden Gegenstandes, Verschleierung der Herkunft des Gegenstandes, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung des Gegenstandes – sind nicht derart einfach strukturiert, dass sich eine Überprüfbarkeit der Subsumtion des Tatrichters von selbst verstehen würde. Deshalb wird das neue Tatgericht in vorstehend ausgeführtem Sinne genauer herauszuarbeiten haben, von welcher bzw. welchen Tatbestandsalternativen als gegeben es ausgeht (…).

(…) In Betracht kommt außer einer Verurteilung wegen – leichtfertig begangener oder vorsätzlicher – Geldwäsche auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen – vorsätzlicher – Beihilfe zum Computerbetrug gemäß §§ 263a, 27I StGB.

(…) Einer Verurteilung wegen Geldwäsche trotz nicht ausgeschlossener Beteiligung an der Vortat stünde § 261IX 2 StGB nicht entgegen (…) (s.h. insgesamt: OLG Hamburg, Beschluss vom 8. 3. 2011 – 2-39/10).

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