Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Mönchengladbach mit der Frage auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit für den Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung i.S.d. § 46a StGB aufgrund des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs angenommen werden kann. Ein Schmerzensgeldangebot alleine reicht jedenfalls bei schwerwiegenden Sexualdelikten regelmäßig nicht aus, erforderlich ist vielmehr ein umfassender friedenstiftender Ausgleich der Tatfolgen (BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 – 3 StR 267/11 (LG Mönchengladbach)).

Folgendes hatte sich zugetragen:

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

Aus den folgenden Gründen:

„Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das LG hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis  die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das LG von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der GBA zutreffend darauf hin, dass bei einem – wie hier – schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (…), das zugesagte Schmerzensgeld von 5000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21000 € verschuldete Angekl. zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte“ (BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 – 3 StR 267/11 (LG Mönchengladbach)).