Einem Urteil des Landgerichts Magdeburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sein Notebook „Sony” mit Netzkabel eingezogen“ (BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – 4 StR 657/11 (LG Magdeburg)).
Die Einziehung des Laptops wurde auf § 184b VI 2 StGB gestützt. Dies war aus den folgenden Gründen nicht in Ordnung:
„Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Absatz IV StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Absatz VI 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften (…) durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Absatz VI 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Absatz I Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (…) (BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – 4 StR 657/11 (LG Magdeburg)).
Zudem hat das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Absatz VI 2 StGB gestützten Einziehung von den Möglichkeiten des § 74b Absatz II StGB Gebrauch zu machen ist (…). Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger einschneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte hier durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen (…) (BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – 4 StR 657/11 (LG Magdeburg).