Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, sie besitzt oder es unternimmt, sich den Besitz hieran zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dabei ist einer der Tatbestandsvarianten des § 184c StGB immer dann erfüllt, wenn die Person, an der oder von der die sexuellen Handlugen vorgenommen werden, tatsächlich zwischen 14 und 18 Jahren alt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter davon ausgeht, der Betrachter werde die Person nicht mehr als minderjährigen Jugendlichen ansehen oder ihn hierüber zu täuschen sucht (vgl. BGHSt 47, S. 55 (61 f.)). Sofern die handelende Person tatsächlich über 18 Jahre alt ist, jedoch jünger erscheint oder erscheinen soll, ist darauf abzustellen, ob sie auf einen objektiven Betrachter noch wie ein Minderjähriger wirkt (vgl. BGHSt 47, S. 55).