Das Oberlandesgericht Celle musste in einem Beschluss drauf hinweisen, dass eine strafbare Zuhälterei i.S.d. § 181a StGB nicht gegeben ist, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus ihrem Beschäftigungsverhältnis lösen kann, ohne besondere Sanktionen zu erwarten.

§ 181a StGB in derzeit geltenden Fassung lautet wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

2.seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

Gegenüberstellung im Strafprozess

Ausbeutende Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Das Oberlandesgericht Celle zitiert die gängige Rechtsprechung, wenn es zu den Tatbestandsvoraussetzungen Stellung nimmt, die vorliegen müssen, um einen hinreichenden Tatverdacht wegen ausbeutender Zuhälterei i.S.d. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzunehmen.

„Der Tatbestand der ausbeutenden Zuhälterei gem. § 181a Absatz I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Loslösung aus der Prostitution zu erschweren“ (OLG Celle, Beschluss vom 24. 1. 2013 – 2 Ws 313/12).

Dirigistische Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Ähnlich verhält es sich mit der Tatbestandsalternative „dirigistische Zuhälterei“ nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierzu das Oberlandesgericht Celle:

„Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn sich die Prostituierte den Weisungen auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entziehen kann. Wenn es den Prostituierten freigestellt ist, die Arbeit bei den Zuhältern aufzugeben und sich so etwaigen Disziplinierungsmaßnahmen zu entziehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt“ (OLG Celle, Beschluss vom 24. 1. 2013 – 2 Ws 313/12).