Zwei Männer überfallen mitten in der Nacht ein betagtes Ehepaar in ihrem Einfamilienhaus. Während der Ehemann im oberen Stockwerk schläft, sieht sich seine Ehefrau im Erdgeschoss mit den Angeklagten konfrontiert. Einer der Angeklagten fand Geld und Wertgegenstände und nahm diese an sich, während der andere der 78-jährigen fortlaufend Augen und Mund zuhielt. Die Angeklagten verlassen nacheinander das Haus der Eheleute. Irgendwann im Lauf des Geschehens „war die Geschädigte noch mit einem Schal und abgeschnittenen Trageriemen ihrer Handtasche an Händen und Füßen gefesselt worden“ (BGH, Beschl. v. 12. 3. 2013 – 2 StR 583/12 (LG Aachen)).

Das Landgericht Aachen verurteilte die Angeklagten auf Grund der Fesselung des Opfers wegen schweren Raubs gem. §§ 249, 250 Absatz I Nr. 1b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Die Feststellungen tragen nach Ansicht des zweiten Senats des Bundesgerichtshofs nicht den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes auf Grund der Fesselung der Geschädigten:

„Zwar reichen ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung, mithin auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes … für die Annahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Absatz I Nr. 1?b StGB aus (…).

Die Feststellung, die Zeugin S sei ,zuvor’ – also bevor der Mitangeklagte M den Tatort verließ – mit einem Schal und dem abgeschnittenen Trageriemen ihrer Handtasche an Händen und Füßen gefesselt worden, rechtfertigt aber nicht die Verurteilung des Angekl. wegen eines insoweit qualifizierten Raubes. Ob eine Fesselung der Zeugin der von vornherein getroffenen Tatabrede entsprach, ist nicht festgestellt worden. Auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während der Tatausführung zu einer – sei es auch nur stillschweigenden – Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder der Angekl. sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsabsicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (….). Derartiger Feststellungen hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob der Angekl. das Qualifikationsmerkmal selbst erfüllt hat oder ihm dieses nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen war“ (insgesamt: BGH, Beschl. v. 12. 3. 2013 – 2 StR 583/12 (LG Aachen)).

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