Ein Klassiker aus dem besonderen Teil des Strafgesetzbuches: Die Abgrenzung des versuchten vom vollendeten Diebstahl.

Der Angeklagte steckte sechs Whiskeyflaschen in zwei mitgebrachte Tüten. An der Kasse gab er sich den Anschein eines vorbildlichen Kunden und wollte andere Ware bezahlen. Weil er von einem Zeugen beobachtet wurde, flog sein Schauspiel auf. Die Tüten mit Whiskey stellte er daher vor der Obstabteilung ab und versuchte ohne die Beute zu fliehen.

Ein beendeter Diebstahl im Selbstbedienungsladen? Dies nahm zumindest das Landgericht Aachen an. Der Bundesgerichtshof vertritt eine andere Auffassung:

„Die Wegnahme i.S. des § 242 Absatz I StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Im Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (…). Dies war aber hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. 4. 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht geschehen. Das Wegtragen der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave“ (BGH, Beschl. v. 18. 6. 2013 – 2 StR 145/13 (LG Aachen)).

So ist recht.

Schlagwörter