Ein an paranoider Schizophrenie Erkrankter konnte aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung nicht wegen der Verbreitung kinderpornographischer Bilddateien gemäß § 184b StGB schuldig gesprochen werden. Auch zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kam es nicht. Und das, obwohl von dem Täter „auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten“ wie das Verbreiten von Kinderpornographie über eine Tauschbörse zu erwarten sind. Dies entschied nun der BGH mit Urteil vom 31.07.2013 (Az: 2 StR 220/13) und lehnte damit die Revision der Staatsanwaltschaft ab.
Beim Angeklagten wurde bereits einige Zeit vor dieser Straffälligkeit eine schizophrene Psychose diagnostiziert. Auch suchte er bereits frühzeitig den Kontakt zu minderjährigen Mädchen, wurde jedoch nie strafrechtlich auffällig. Durch Download und Installation der Tauschbörse „eMule“ gelangte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum an kinderpornographische Bilddateien, die er aufgrund der Beschaffenheit einer solchen Internet-Tauschbörse wiederum anderen Nutzern zur Verfügung stellte.
Als der Angeklagte seinen Laptop im Jahr 2011 zur Reparatur in ein Computergeschäft gab, wurden die kinderpornographischen Inhalte von einem Mitarbeiter des Computergeschäfts entdeckt und der Polizei gemeldet.
In dem sich hieran anschließenden Gerichtsverfahren wegen der Verbreitung und dem Besitz von Kinderpornographie in Form von Bilddateien und eines Videos gem. §184b StGB wurde er nach Beratung mit einer sachverständigen Psychiaterin wegen Schuldlosigkeit von dem Landgericht Limburg freigesprochen.
Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus ist unverhältnismäßig
Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB entfiel im vorliegenden Fall. Laut Prognose des Gerichts sei zwar ein Rückfall in diese strafrechtlich relevante Verhaltensweise, Kinderpornographie herunterzuladen, sehr wahrscheinlich. Jedoch bestünden für eine „Steigerung der Delinquenz“ keine ersichtlichen Anhaltspunkte, führte die Sachverständige Psychiaterin weiter aus. Auch gebe es in der forensischen Literatur keine Hinweise, dass der Konsum von pornographischem Bildmaterial die Gefahr von Gewaltdelikten steigere, sodass die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 63 StGB zugunsten des Angeklagten ausfiel.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung werden die Sicherungsbelange, also der Schutz vor der Verbreitung von kinderpornographischem Bildmaterial, gegen den Freiheitsanspruch des Unterzubringenden abgewogen. Diese Abwägung ergab nach Einschätzung des Gerichts, dass die Gefährdung der Allgemeinheit dem dauerhaften Freiheitsentzug hintenan stehen muss. Diese Einschätzung teilte nun auch der BGH mit Urteil vom 31.07.2013.