Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.03.2014 (Az.: 1 Ss 170/13) bestätigen die Richter die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und erkennen bei einem von drei veröffentlichten Liedern Texte, die die Leugnung des Holocaust-Verbrechens zum Inhalt haben, als volksverhetzend an. Der Angeklagte aus Emsland wurde zunächst vor dem Amtsgericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die in der Berufung in eine Geldstrafe von 1000 Euro umgewandelt wurde.

Das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht wird geleugnet. Zwar hatte der Angeklagte während der Verhandlung vorgetragen, ein verständiger des Rechtsrockers.

Die Liedtexte der Aufnahmen mit den Namen „Döner-Killer“ und „Bis nach Istanbul“ hingegen konnten vom Gericht nicht als volksverhetzend eingeordnet werden. Durchschnittsleser bzw. -hörer würde den Liedtext anders verstehen. Dies erachtete das Gericht jedoch schnell als wirklichkeitsfern und bejahte die Leugnung des Holocausts durch die Zeilen.

Vorabeinschätzung einer Anwältin durfte nicht vertraut werden

Der Angeklagte hatte sich nach eigener Aussage vor Veröffentlichung der CD bei einer Rechtsanwältin eine Einschätzung eingeholt, ob die Lieder als volksverhetzend gewertet werden würden. Obwohl die Juristin ihm die Unbedenklichkeit bestätigte, hätte der Mann nach übereinstimmender Ansicht des LG und des OLG hierauf nicht vertrauen dürfen. Er hätte selbst die strafrechtliche Relevanz des Textes erkennen müssen. Ob die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro tatsächlich einen abschreckenden Effekt für die rechtsextremistische Szene hat, ist zu bezweifeln. Jedoch wird durch diese Verurteilung deutlich, dass längst nicht alles unter die grundgesetzliche Kunstfreiheit fällt, besonders nicht wenn dies das Strafrecht und die sensible deutsche Geschichte tangiert.