Fahrerflucht ist gemäß § 142 StGB strafbar und kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. In Fällen von einfacher Sachbeschädigung, z.B. ein beim Ausparken entstandener Kratzer, bleibt es meistens bei einer Geldstrafe. Doch kann man auch bestraft werden, wenn man den Unfall gar nicht bemerkt und seine Fahrt unwissentlich fortsetzt? Grundsätzlich kann man für diesen Fall lediglich zivilrechtlich belangt werden. Wer etwas nicht absichtlich, im Strafrecht spricht man auch von vorsätzlich, und aus Böswilligkeit tut, soll hierfür nicht bestraft werden.

Polizist in schwarzz-weiß

Sonderfall Fahrerflucht: Fortsetzen der Fahrt, nachdem man über die Verursachung eines Unfalles informiert wurde

Jedoch ist auch hierfür eine Ausnahme möglich, mit der sich das Oberlandesgericht Hamburg zu befassen hatte. Nachdem ein Lkw-Fahrer beim Vorbeifahren an einem anderen Lkw dessen Seitenspiegel streifte und dadurch beschädigte, bemerkte er von diesem Vorfall zunächst nichts. Um den Verursacher auf die Unfall aufmerksam zu machen, verfolgte der Fahrer des beschädigten Wagens seinen Vordermann und stellte diesen wenig später zur Rede. Dieser war jedoch nicht an der Feststellung seiner Personalien interessiert und setzte seine Fahrt wenig später fort.

Der hieraus resultierenden Anklage wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg folgte ein Schuldspruch, welcher in der Berufung größtenteils vom Landgericht Hamburg bestätigt wurde. Die Richter sahen im Weiterfahren, nachdem der Angeklagte auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt und bestraften mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro.

Späterer Treffpunkt war nicht Unfallort

Das Oberlandesgericht Hamburg war jedoch anderer Ansicht und sprach den Angeklagten in der Revision letztlich frei.

„Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung unerlaubt vom Unfallort entfernt. Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat (…)“, führten die Richter zum Freispruch aus. Die räumliche Distanz, die wenigstens über die Sichtweite vom Treffpunkt zum Unfallort hinausgehend sein muss, sorgt in diesem Fall dafür, dass der Tatbestand des § 142 StGB nicht erfüllt wurde.

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