Die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sind hoch, sehr hoch. Dies hat nun auch Sebastian Edathy mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfahren. Der zweite Senat hat am heutigen Tage seine Entscheidung veröffentlicht, wonach die von Edathy erhobenen Rügen teilweise unzulässig sind, im Übrigen unbegründet.
Edathy hat Beschwerde beim höchsten deutschen Gericht eingereicht, weil er der Auffassung ist, dass die Dursuchung seiner Wohn- und Büroräume sowie die Beschlagnahme seiner Daten verfassungswidrig gewesen seien.
Diese Auffassung teilt das Bundesverfassungsgericht zwar zum Teil, trotzdem bleibt ihm der Erfolg versagt.
Verletzung der parlamentarischen Immunität
So ist auch das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Hannover unter Verletzung der parlamentarischen Immunität, welche Edathy zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses vom 10. Februar 2014 noch schützte, zustande gekommen sind.
Die diesbezügliche Rüge war jedoch unzulässig, weil Edathy vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hatte. So hatte er sich gegenüber den Fachgerichten, die in der gerichtlichen Hierarchie unter dem Verfassungsgericht stehen, weder auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen, noch die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung der Immunität ergibt.
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Bedenken Edathys, die Dursuchungsbeschlüsse seien wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungswidrig gewesen, teilt das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht. Die diesbezügliche Rüge hält es für unbegründet, weil der Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts Hannover gerechtfertigt gewesen sei.
Tatverdacht wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien
Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung sei zwar der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde und ein Verstoß gegen diese Anforderungen läge vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. Es sei jedoch ausreichend, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden könne, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Hier habe das Landgericht Hannover in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das den Tatverdacht auslösende Material „jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet“. Die Einordnung der strafrechtlichen Relevanz sei allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen wie Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche, abhängig gewesen. Dies trage aber den Schluss, „der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen“.
Das Bundesverfassungsgericht trägt damit die Annahme des Landgerichts Hannover, welches von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen ist, „dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.“
Zweck heiligt die Mittel
Das Bundesverfassungsgericht windet sich in diesem Beschluss. Was es eigentlich meint ist: der Zweck heiligt die Mittel.
Zukünftig wird also jeder, der im Besitz von Bilddateien fremder, nackter Kinder mit Fokussierung auf die Geschlechtsteile ist, mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen.