Werden Verlobte – so wie beim „Angehörigen“ im Sinne des § 11 I Nr. 1a StGB – vom Familienbegriff nach § 456 I StPO erfasst? Oder ist hier eine andere Auslegung des Familienbegriffs im Sinne des § 456 I notwendig.

Vorübergehender Aufschub, § 456 I StPO

Gemäß 456 I StPO kann dem Verurteilten einer Straftat auf Antrag die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung er selbst oder seine Familie erhebliche Nachteile erleidet. Dabei darf der Strafaufschub keine vier Monate überschreiten.

Fußfessel Strafverteidiger Hamburg

Verlobte unter den Begriff „Familie“ zu subsumieren?

Mit der Frage, ob der Verlobte unter den Familienbegriff fällt, musste sich das OLG Rostock, Beschl. v. 22.07.2014 – 20 Ws 178/14 befassen. Insgesamt verneinte das OLG die Zugehörigkeit des Verlobten zum Familienbegriff des § 456 I StPO. Er nahm zwar an, dass der Verlobte in verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches seine Ausprägung gefunden hat (vergleiche § 52 Abs. 1, §§ 61, 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6 Satz 2 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), eine solche bei § 456 I StPO aber nicht vorliegt. Daraus könne man erkennen, dass der Gesetzgeber einen Verlobten während des Strafverfahrens, wo es um die Schuldfeststellung seines Partners geht, als “Angehöriger” zu Privilegieren versucht. Diese Privilegierung ist im Bereich der Vollstreckung einer rechtskräftig abgeurteilten Strafe aber mehr als erschöpft. Im Übrigen fällt ein Verlöbnis, aus dem keine gemeinsamen Kinder resultiert sind, nicht in den Schutzbereich des Art. 6 I GG.

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