Zivilcourage ist ein seltenes Gut in unserer Gesellschaft, und das wohl nicht zuletzt, weil viele aus Angst, sich selbst strafbar zu machen, lieber nicht in bestimmte Situationen eingreifen, sondern nur zuschauen. Doch nicht umsonst gibt es die sogenannten Notwehr.

Begriff und Voraussetzungen der Notwehr

Gemäß § 32 Abs.2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Da diese Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff meist selbst eine Straftat darstellt, bildet das Notwehrrecht einen Rechtfertigungsgrund für selbige. Vereinfacht gesagt bedeutet dies : bei Notwehr, keine Bestrafung. Doch müssen die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen, denn nicht jede Gegenwehr ist gleich Notwehr und nicht jede Notwehr rechtfertigt das eingesetzte Mittel.

Gemäß §32 Abs. 2 StGB (Notwehr) ist daher zunächst eine Notwehrlage erforderlich, also ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf rechtlich geschützte Interessen oder Rechtsgüter durch menschliches Verhalten. Welche Rechtsgüter speziell betroffen sind und ob diese vorsätzlich oder fahrlässig angegriffen werden ist nicht entscheidend. Ausgenommen sind lediglich Angriffe auf vorwiegend im Allgemeininteresse geschützte Rechtsgüter, z.B. die Straßenverkehrssicherheit, denn deren Verteidigung ist Sache des Staates. Auch muss der Angriff unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch fortdauern. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er seinerseits objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

Beginnender Kampf in schwarz-weiß

Notwehrhandlung

Gemäß § 32 I StGB ist darüber hinaus eine Notwehrhandlung erforderlich, die sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten muss und nicht gegen Dritte. Diese muss einerseits zur Abwehr des Angriffes geeignet sein und zum anderen erforderlich, also das relativ mildeste Mittel sein. Dabei kommt es im Einzelfall auf Art und Gefährlichkeit des Angriffes, die vom Angreifer eingesetzten Mittel und seine körperlichen Fähigkeiten an. Bei mehreren Verteidigungsmöglichkeiten muss der Angreifer das mildeste, ebenso gut zur Abwehr geeignete Mittel wählen. Berechtigte Zweifel darüber gehen am Ende zulasten des Angreifers, der schließlich angefangen hat und sich dennoch auf Notwehr beruft.

Geht der Angegriffene über die erforderliche Verteidigung hinaus, so liegt ein Notwehrexzess vor. Dieser kann jedoch selbst auch gerechtfertigt sein (§33 StGB), sofern die Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht.
In allen Fällen ist zudem ein Notwehrwille erforderlich, was bedeutet, dass derjenige, der sich auf Notwehr beruft, auch in Kenntnis und zum Zweck der Verteidigung gehandelt haben muss.

Fazit

Wer anderen in Not helfen will, sollte dies auch tun, denn die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr sind nicht so streng wie manch einer denkt. Jedoch sollte immer nur in geeigneter und erforderlicher Form eingegriffen werden und auch nur wenn dies geboten ist, denn eigentlich sind Justiz und Polizei zuständig.

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