Das Tatbestandsmerkmal des „unbefugten Herstellens“ i.S.d. § 201a I Nr. 1 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ist zumindest dann gegeben, wenn die Abbildungen von den Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können.

Gynäkologe filmt heimlich Untersuchungen seiner Patientinnen

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankenthal u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a I Nr. 1 StGB in 1467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen in Verbindung mit einer Strafbarkeit nach § 201a I Nr. 1 StGB verurteilt. Er hatte als niedergelassener Gynäkologe über mehrere Jahre hinweg die Untersuchungen seiner Patientinnen heimlich gefilmt, fotografiert sowie im Anschluss katalogisiert und auf verschiedenen Datenträgern gespeichert. In einigen Fällen waren seine Opfer dabei auch minderjährig. Seine Strafe bestand aus einer Haft von drei Jahren und sechs Monaten sowie einem vierjährigen Arbeitsverbot als Frauenarzt.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB

Die Strafnorm des § 201a I dient dem Schutz des von Verfassungs wegen garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der daraus ausfließenden Einzelverbürgung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Einzelnen wird damit u.a. und grundsätzlich die Integrität seines höchstpersönlichen Lebensbereiches garantiert, die gerade nicht durch Bildaufnahmen verletzt werden darf.

Überwachungskamera. § 201a StGB

Der 4. Strafsenat des BGH hat vorliegend offengelassen, ob auch die Herstellung solcher Bildaufnahmen den Tatbestand des § 201a I Nr. 1 StGB erfüllen, die man nicht ohne weiteres einer bestimmten Person zuordnen kann, die also beispielsweise nur einen kleinen Abschnitt des entblößten Körpers zeigen. Wohl aber stellte er fest, dass solche Bildaufnahmen eine Strafbarkeit begründen können, die von den Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können. Da eine allgemeine Fertigung einer solchen Aufnahme bereits relevant im Sinne des Sexualstrafrechts ist, kommt es auf eine Weitergabe für den Tatbestand des § 201a I Nr. 1 StGB gerade nicht an. Auch die Zuordnung der Aufnahmen durch Dritte zur Person des Opfers ist daher nicht notwendig. Es reicht, wenn die betroffene Person eine Zuordnung selbst vornehmen kann.