Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener informiert über Verteidigungsmöglichkeiten beim Vorwurf des einfachen Diebstahls, besonders schweren Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls im Selbstbedienungsladen. Es gibt eine Vielzahl von Diebstahlstatbeständen. Welche genau und was Sie beachten müssen, wenn gegen Sie wegen Diebstahls ermittelt wird, möchte ich Ihnen im Folgenden erläutern.

Wann liegt ein Diebstahl vor?

Der Diebstahl ist eine Straftat, die sich gegen fremdes Eigentum richtet. Er definiert sich nach § 242 des Strafgesetzbuchs ff. (StGB). Demnach liegt objektiv ein Diebstahl vor, wenn eine für den Täter fremde bewegliche Sache weggenommen wird.

Sache kann dabei jeder körperliche Gegenstand sein. Auch ein Diebstahl an Tieren ist möglich, denn auf Tiere sind laut § 90a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar, da ebenso wie bei Sachen ein Eigentum an Tieren bestehen kann.

Fremd ist dem Täter jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die Sache muss also jemand anderem gehören. Ein Diebstahl an eigenen Sachen ist daher nur dann möglich, wenn ein anderer Miteigentümer der Sache ist.

Beweglich ist eine Sache, wenn sie wenigstens durch den Akt der Wegnahme beweglich gemacht werden kann. Darunter fallen also auch zunächst fest verankerte Sachen, wenn sie demontiert und weggeschafft werden können.

Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Eine Wegnahme ist nur möglich, wenn sich die Sache im Gewahrsam eines anderen befindet. Andernfalls würde der Täter die Sache nur nehmen, nicht aber wegnehmen.

In Gewahrsam hat jemand eine Sache, wenn er die Sachherrschaft über sie ausübt. Die Sachherrschaft hat eine Person, wenn sie ungehinderter Zugriff auf die Sache hat oder sich die Sache in der räumlichen Sphäre der Person befindet. Der Begriff der räumlichen Sphäre ist dabei weit auszulegen. Die meisten Diebstähle erfolgen aus der räumlichen Sphäre hinaus. So befindet sich beispielsweise auch die Ware in einem Geschäft in der räumlichen Sphäre des Gewahrsamsinhabers, also dem Geschäftsinhaber. Auch das geparkte Auto befindet sich im Gewahrsam des Eigentümers, selbst wenn dieser sich nicht in der unmittelbaren Umgebung des Autos befindet.

Eine Wegnahme erfolgt, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, nicht notwendigerweise eigener, Gewahrsam begründet wird.

Gebrochen ist der Gewahrsam, wenn es endgültig keine Möglichkeit mehr für den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber gibt, die Sache zu beherrschen. Der Bruch kann dadurch erfolgen, dass die Sache vom Tatort weggeschafft oder für eine spätere Mitnahme derartig versteckt wird, dass der Eigentümer nicht mehr auf sie zugreifen kann. Aber auch durch das Einstecken in eine Tasche kann fremder Gewahrsam gebrochen werden.

Geschaffen wird neuer Gewahrsam, sobald der Täter oder ein Dritter die Herrschaft über die Sache erlangt haben. Dafür ist das Fortschaffen vom Tatort nicht zwangsläufig nötig. Bereits durch das Einstecken in eine Tasche oder die Jacke kann der Täter auch eine eigene Herrschaft begründen.

Wann liegt ein Ladendiebstahl vor?

Insbesondere bei Ladendiebstählen im Supermarkt oder im Einkaufsladen ist es daher nicht nötig, dass die Sache tatsächlich aus dem Geschäft verbracht wird. Denn selbst wenn die Sache noch mit einem Sicherheitsetikett versehen ist, welches am Ausgang des Geschäfts einen Alarm auslösen könnte, begründet der Täter schon eigenen Gewahrsam, wenn er die Sache einsteckt, im Einkaufswagen versteckt, in der Hand verborgen hält oder beim Verlassen der Umkleidekabine anbehält. Es kommt lediglich darauf an, ob nach den äußeren Umständen zu erwarten ist, dass der eigentliche Eigentümer aufgrund der Tathandlung nicht mehr die Möglichkeit hat, rechtzeitig auf die Sache zuzugreifen.

Was, wenn kein Diebstahl beabsichtigt war?

Ein Diebstahl liegt nur vor, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Dabei reicht es allerdings aus, dass der Täter hinsichtlich der Fremdheit der Sache sich laienhaft vorgestellt hat, dass diese wenigstens einem anderen gehört. Daneben bedarf es Zueignungsabsicht. Ziel des Täters muss also sein, dass er oder ein Dritter nach dem Diebstahl wie ein Eigentümer über die Sache herrschen kann.

Was ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls?

Ein besonders schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB liegt vor, wenn für den Diebstahl in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäfts- oder einen anderen Raum eingebrochen, eingestiegen oder mit einem falschen Schlüssel (auch einem ohne Erlaubnis angefertigten Zweitschlüssel) eingedrungen wurde. Auch das Eindringen mittels anderer, nicht zur Öffnung des Raumes geeigneter Gegenstände fällt hierunter (z.B. mit einem Dietrich oder bei Öffnung des Schlosses mit einer Kreditkarte). Auch wer sich zum Diebstahl in einem Raum verborgen hält, begeht einen besonders schweren Diebstahl. Raum ist dabei jedes umschlossene Raumgebilde, das dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden, also z.B. auch Schiffe, Wohnwagen, Ausstellungsvitrinen, Eisenbahnwagen, etc.

Auch wer eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, begeht einen besonders schweren Diebstahl. Die Vorrichtung muss verschließbar sein, z.B. durch ein Schloss. Dazu können Registrierkassen, Container, Wandschränke oder auch Schreibtischschubladen gehören.

Häufigster Fall des besonders schweren Diebstahls ist jedoch der gewerbsmäßig begangene Diebstahl. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er beabsichtigt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu beschaffen. Dies kann auch schon bei einem erstmaligen Diebstahl vorliegen, wenn der Täter bereits dabei nach dauerhaftem Gewinn von einigem Umfang strebt. Insofern soll der Täter, der sieben Diebstählen zu je 50,- € mit der Absicht begeht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu verdienen, nicht anders gestellt werden, als derjenige, der mit gleichem Motiv einen einzigen Diebstahl zu 350,- € begeht.

Was ist ein Diebstahl mit Waffen, ein Bandendiebstahl oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Führt der Täter bei dem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, beinhaltet die Tatbegehung eine nochmals höhere Gefährlichkeit und ein größeres Unrecht. Allein das Beisichführen begründet dabei schon das besondere Unrecht. Ein ebenso großes Unrecht beinhaltete das Beisichführen eines sonstigen (an sich ungefährlichen) Werkzeugs zu dem Zweck, den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen. Dabei muss die konkrete Verwendung des Werkzeugs aber beabsichtigt sein.

Auch Bandendiebstähle gehören zu den schwersten Fällen von Diebstählen. Eine Bande besteht dabei aus mindestens drei Personen. Sie müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammengetan haben und mindestens ein Bandenmitglied muss neben dem Täter an der konkreten Tat mitgewirkt haben. Dabei ist Mitwirkung bereits durch Anstiftung oder Beihilfe gegeben. Das andere Bandenmitglied muss also keine eigene Tathandlung vollzogen haben.

Ebenso hart bestraft wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl, da er tief in die Privat- und Intimsphäre der Opfer eindringt. Der Begriff der Wohnung wird in diesem Zusammenhang wegen der hohen Strafdrohung jedoch eng ausgelegt. Wohnung ist dabei jede Räumlichkeit, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet, bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre steht. Dazu gehören auch die Nebenräume einer Wohnung, etwa Diele, Toiletten und auch Keller, aber auch Wohnwagen und Wohnschiffe.

Für die Fälle dieses Abschnitts gibt es eine Strafmaßanpassung, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, z.B. wenn ein eigentlich alltäglicher Gegenstand als gefährliches Werkzeug angesehen wird und daher ein Diebstahl mit Waffen vorliegt. Die Strafmaßanpassung soll dabei ermöglichen, dass eine angemessene Strafe verhängt wird.

Fingerabdrücke - Polizeiakte

Was ist ein Räuberischer Diebstahl?

Einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB begeht, wer bei einem Diebstahl Gewalt anwendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben droht, um die Beute zu verteidigen oder zu sichern.

Welche Strafen drohen bei Diebstahl?

  • Diebstahl: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren;
  • Besonders schweren Diebstahl: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe;
  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl / minder schwerer Fall: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe / 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe;
  • Räuberischer Diebstahl / minder schwerer Fall:
    mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe / 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Wann führt der Diebstahl zu einem Eintrag in das Führungszeugnis?

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt nicht für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsentzug. Ob ein Diebstahl eingetragen wird hängt also entscheidend davon ab, wie hoch die endgültige Strafe ausfällt. Die wiederum richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. bereits vorhandene Vorstrafen, Anzeichen von Reue, etc.).

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Häufigste Form der Einstellung bei Diebstählen ist die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Gerade bei den häufig vorkommenden Ladendiebstählen wird das Verfahren oftmals wegen der geringen Schuld einstellt. Maßgeblich ist dabei der Wert der Sache. Ob eine Einstellung überhaupt in Frage kommt, hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelfall ab.

Brauche ich einen Strafverteidiger?

Da es sich bei Diebstählen (mit Ausnahme des räuberischen Diebstahls) um Vergehen und nicht um Verbrechen handelt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwar nicht zwingend notwendig. Es gibt jedoch viele besondere Einzelfälle und Ausnahmen zu nahezu jedem der Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls. Auch die Abgrenzung der einzelnen Varianten ist mitunter schwer.

Die Einschaltung eines kompetenten Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Strafrecht ist daher in jedem Fall ratsam.

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