Der Straftatbestand zur Datenhehlerei (§ 202d StGB) ist zweischneidiges Schwert.

Er dient einerseits der Ahndung des Handels mit gestohlenen Daten, auf der anderen Seite wird eine Einschränkung der Rechte von investigativen Journalisten befürchtet.

Das am 16. Oktober 2015 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten“ ist schon aufgrund der damit eingeführten Vorratsdatenspeicherung umstritten. Daneben sieht das Gesetz die Schaffung des neuen § 202d im Strafgesetzbuch vor, welcher Datenhehlerei unter Strafe stellen wird.

Journalistenverbände und andere Fachkreise sehen den Straftatbestand äußerst kritisch. Insbesondere warnen sie davor, dass der Straftatbestand die Arbeit investigativer Journalisten an den Rand der Strafbarkeit rückt.

Tatbestand der Datenhehlerei

Strafbar macht sich nach § 202d Abs. 1 StGB,

„wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“.

Ausgenommen werden nach Absatz 3 der Norm solche Handlungen,

„die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dienen.“

Der Streit über die Norm entbrennt an dieser Ausnahmeregelung des Absatzes 3. Der Gesetzgeber schuf diese Ausnahmeregelung wohl in erster Linie für Beamte, die sogenannte Steuer-CDs aufkaufen. Bei den Daten auf den CDs handelt es sich häufig um gestohlene Daten, sodass der Straftatbestand des § 202d Abs. 1 StGB von einem aufkaufenden Beamten erfüllt wäre.

Fahrender USB-Stick: Datenhehlerei

Mangelhafte Ausnahmeregelung

Von der Ausnahmeregelung sollen auch Journalisten erfasst werden, jedoch lässt die Regelung einen weiten Interpretationsspielraum und dementsprechende Unsicherheiten zu.

Der klassische investigative Journalist arbeitet häufig als freier Mitarbeiter. Ob er als solcher einer dienstlichen oder beruflichen Pflicht nachgeht, wenn er Daten beispielsweise von einem Whistleblower ankauft, ist nicht vollumfänglich geklärt. Dies ist insbesondere dann fraglich, wenn er vorerst keine konkrete Veröffentlichung der Daten plant. Dann nämlich fehlt die entscheidende kausale Verbindung zu der beruflichen Tätigkeit als Journalisten.

Noch unsicherer ist die Lage für Blogger und rein nebenberufliche Journalisten. Ob Blogger als Journalisten angesehen werden können ist höchst umstritten. Bisher wurden Bloggern Presseausweise weitestgehend verwehrt. Hauptberuflich sind sie demnach nicht Journalisten. Ob Blogging dennoch den gleichen Schutz der Pressefreiheit genießt wie der klassische Journalismus ist genauso ungeklärt wie die Frage, ob Blogging selbst als Beruf bezeichnet werden kann. Nur dann würde es unter die Ausnahmeregelung des § 202d Abs. 3 StGB fallen.

Auch überzeugt folgendes Argument der Befürworter des Datenhehlerei-Tatbestandes nicht: Whistleblower würden zumeist keine gestohlenen Daten verkaufen, sondern lediglich solche, auf die sie rechtmäßig Zugang hätten. Daher würde der Ankauf dieser Daten nicht unter den Tatbestand der Datenhehlerei fallen.

In den bekannten Whistleblower-Fällen wie denen von Edward Snowden oder Chelsea Manning stammten die Daten zwar tatsächlich nicht aus einem Diebstahl. Das Pferd würde aber hier von hinten aufgezäumt, wenn über die Frage, ob Bloggern und Journalisten Straffreiheit gewährt werden soll alleinig der (zufällige und nicht erkennbare) Umstand entscheiden soll, ob die erworbenen Daten vom Informanten gestohlen wurden oder nicht. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob Journalisten und Menschen, die einer journalistisch anmutenden Tätigkeit nachgehen, im Hinblick auf das grundgesetzliche Recht der Pressefreiheit besonders geschützt werden sollten und ob sie daher Straffreiheit genießen müssten unabhängig davon, woher aufgekaufte Daten kommen.

Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Die Tätigkeiten von Journalisten und Bloggern bedürfen besonderen Schutzes. Deshalb sollte die Ausnahmeregelung des § 202d Abs. 3 StGB so abgeändert werden, dass sie die Tätigkeiten investigativer Journalisten und Blogger unmissverständlich einschließt.

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