Im Bereich des Strafrechts ist das Delikt der Bestechung und Bestechlichkeit laut StGB im geschäftlichen Verkehr eher von untergeordneter Bedeutung verglichen mit anderen Delikten. Allerdings hat die praktische Bedeutung der Norm in den letzten Jahren enorm zugenommen. So wurden der Polizei im Jahre 2000 nur 124 Fälle der § 299, 300 Strafgesetzbuch (StGB) bekannt, im Jahre 2012 waren es bereits 519 Fälle. Allerdings kennzeichnet sich der Bereich der Wirtschaftskriminalität allgemein durch ein sehr hohes Dunkelfeld aus. Die Zahl der tatsächlichen Fälle dürfte deshalb deutlich höher liegen.

Der Tatbestand des § 299 StGB

Geschützes Rechtsgut des § 299 StGB ist der freie und lautere Wettbewerb. Individual- und Vermögensinteressen von Konkurrenten, Verbrauchern und des Geschäftsherrn werden dagegen nur mittelbar geschützt.

§ 299 StGB unterscheidet zwischen Bestechlichkeit, geregelt in Absatz 1, und Bestechung, geregelt in Absatz 2, und enthält spiegelbildliche Tatbestände.

Bestechlichkeit i.S.d. § 299 I StGB

In Betracht als Täter des § 299 Abs. 1 StGB kommen nur Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes. Angestellter ist, wer in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist. Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter zu sein, befugt für einen Geschäftsbetrieb tätig wird. Die Tat nach Abs. 2 kann dagegen grundsätzlich von jedermann begangen werden. Da allerdings zu Wettbewerbszwecken gehandelt werden muss, beschränkt sich der Kreis tatsächlich auf Mitbewerber oder für sie handelnde Personen. Kein tauglicher Täter des § 299 StGB ist in der Regel der Betriebsinhaber.

Erforderlich ist darüber hinaus ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr, also eine Maßnahme, die der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient. Somit sind private, hoheitliche und betriebsinterne Handlungen nicht erfasst, insbesondere nicht Geschäfte mit privaten Verbrauchern.
Als Tathandlung muss der Täter nach Abs. 1 einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Fordern ist die ausdrückliche oder konkludente einseitige Erklärung des Täters, einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu begehren. Sich-Versprechen-Lassen ist die Annahme eines ausdrücklichen oder konkludenten Angebots eines künftig zu erbringenden Vorteils. Das Annehmen stellt sich durch die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils durch den Täter oder einen Dritten dar, verbunden mit dem nach außen bekundeten Willen, über den Vorteil zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten zu verfügen.

Bestechung i.S.d. § 299 II StGB

Spiegelbildlich sind die Tathandlungen des § 299 Abs. 2 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes. Dabei ist Anbieten das Inaussichtstellen, Versprechen die Zusage und Gewähren die tatsächliche Verschaffung des Vorteils.

Die Tathandlung muss sich auf einen Vorteil beziehen. Unter Vorteil versteht man alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat. Neben materiellen Vorteilen können auch immaterielle in Betracht kommen.

Keine Geldannahme - Bestechlichkeit

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird darüber hinaus noch eine Unrechtsvereinbarung verlangt. Das bedeutet, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen werden muss. Der Wille des Täters muss sich auf eine Unrechtsvereinbarung beziehen. Allerdings ist kein konkretes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis Voraussetzung, da der Vorteil nicht bestimmt werden muss.

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 wurde der Straftatbestand noch einmal neu gefasst und damit weiter verschärft. Nun werden auch Vorteile erfasst, die einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ohne dessen Einwilligung als Gegenleistung für die künftige Verletzung einer gegenüber dem Unternehmen bestehenden Pflicht gewährt werden. Über die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hinaus soll § 299 StGB damit auch die Interessen des Arbeitgebers an einer loyalen und unbeeinflussten Erfüllung von Pflichten durch seine Mitarbeiter schützen.

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung laut StGB

§ 300 StGB normiert besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es auch bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr Fälle gibt, die eine über den Regelstrafrahmen hinausgehende Strafdrohung erfordern. Die Vorschrift enthält Regelbeispiele und ist kein eigener Tatbestand.

Nach § 300 S.2 Nr.1 StGB ist in der Regel von einem besonders schweren Fall auszugehen, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht. Dieser liegt vor, wenn der Wert des erlangten oder erstrebten Vorteils den Durchschnittswert der erlangbaren Vorteile erheblich überschreitet. Auf allgemeine Maßstäbe kann dabei kaum abgestellt werden, vielmehr muss eine Bestimmung anhand der Umstände des konkreten Falls erfolgen.

§ 300 S.2 Nr. 2 der Vorschrift bedroht gewerbe- und bandenmäßiges Handeln mit dem erhöhten Strafrahmen. Gewerbemäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholende Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern – im Sinne des § 299 StGB also häufig ein Korruptions-System aufzubauen und daraus immer wieder nicht ganz unerhebliche Vorteile ziehen. Für eine Bande braucht es das bandenmäßige Zusammenwirken von mindestens drei Personen.

Strafantrag i.S.d. § 301 StGB

Strafantrag nach § 301 StGB können Verletze stellen, darüber hinaus ist auch eine Strafverfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde möglich. Somit liegt ein relatives Antragsdelikt vor.

Verletzter ist der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts, also alle Mitwerber sowie nach herrschender Meinung auch der Geschäftsherr des Angestellten oder Beauftragten bei intern pflichtwidrigem Verhalten. Unabhängig davon sind nach Absatz 2 Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher Art vertreiben, rechtsfähige Verbände zur Förderung wirtschaftlicher Interessen sowie Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern antragsberechtigt.

Erweiterter Verfall gemäß § 302 StGB

Nach § 302 StGB ist in den Fällen des § 299 StGB, § 73 d StGB, der den erweiterten Verfall normiert, anzuwenden, wenn eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Tatbegehung vorliegt. Damit soll eine effektive Gewinnabschöpfung bei der Korruption im geschäftlichen Verkehr in Fällen mit Bezug zur organisierten Kriminalität gewährleistet werden.

Dazu müssen die Voraussetzungen des § 73 d StGB gegeben sein. Hierzu gehört insbesondere, dass sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von der deliktischen Herkunft der Gegenstände überzeugt.

Ist die Mitwirkung eines Strafverteidigers sinnvoll?

Die Folgen einer Verurteilung können gravierend sein. § 299 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei besonders schweren Fällen beträgt die Höchstfreiheitsstrafe sogar fünf Jahre. Auch auf beruflicher Ebene sind ernsthafte Konsequenzen zu erwarten. So droht die fristlose Kündigung. In bestimmten Berufsbildern ist auch der Verlust der Zulassung oder etwa des Beamtenstatus keine Seltenheit.

Sehen Sie sich mit dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit konfrontiert, ist die Lage jedoch keinesfalls hoffnungslos. Aufgrund der Vielzahl von Tatbestandsvoraussetzungen und der Ausfüllbedürftigkeit dieser durch die Rechtsprechung, gibt es zahlreiche Ansätze für eine erfolgversprechende Verteidigung. Nur beispielhaft seien Möglichkeiten wie der Einwand mangelnder Gefährdung, eine fehlende Tätereigenschaft und etwaige Irrtümer sowie Rechtfertigungen genannt. Dazu kommt es in vielen Fällen zu Beweisschwierigkeiten.

Um sich adäquat verteidigen zu können, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwingend notwendig.

Im Bereich der Straftaten gegen den Wettbewerb gab es in jüngster Zeit viele Änderungen und Neufassungen, dazu ist die Rechtsprechung in vielen Fällen unübersichtlich. Mit qualifizierter rechtlicher Unterstützung sind Sie auf der sicheren Seite und gehen keine Risiken ein.

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