An der Bezeichnung lässt sich erahnen, dass der Computerbetrug gemäß § 263a StGB relativ neu in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen wurde, um eine echte Gesetzeslücke zu schließen. Grund hierfür war die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in der Gesellschaft. Vermögensdelikte wie der einfache Betrug nach § 263 StGB sind mangels täuschungsfähiger Person nicht anwendbar, womit der Gesetzgeber Gefahr lief, für den technischen Fortschritt keine adäquate strafrechtliche Antwort zu haben. Dies lässt sich leicht am Beispiel eines Geldautomaten darstellen. Für den Betrug nach § 263 StGB bedarf es stets eines anderen Menschen, der durch Vorspielen falscher Tatsachen einen Irrtum erliegt und daraufhin eine Vermögensverfügung tätigt.

Der Computerbetrug kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wenn Sie Beschuldigter sind, ist die frühe Hinzuziehung eines kompetenten Strafverteidigers unerlässlich. Nur so kann bereits im frühen Ermittlungsstadium positiv auf das Verfahren eingewirkt werden. Der komplizierte Tatbestand eröffnet einem erfahrenen Strafverteidiger viele Einfallstore, um für Ihr Recht auf einen Freispruch zu kämpfen. Wenn Sie Beschuldigter eines Computerbetruges sind oder bereits Anklage gegen Sie erhoben wurde, zögern Sie nicht, anwaltlichen Rat zu suchen. Aufgrund des hohen Strafrahmens steht zu viel auf dem Spiel.

Computerbetrug: Vorkommen in der Rechtswirklichkeit

Als relativ neuer Straftatbestand wird seit 1995 aufgelistet, wie viele polizeilich erfasste Fälle es für den Computerbetrug nach § 263 a StGB gab. Die Fallzahlen steigen, je intensiver das Internet genutzt wird, denn daraus resultieren auch neuartige Vorgehensweisen wie das ,,Phishing“ von Daten. So ist es kein Wunder, dass es 1995 nur 3.575 Fälle von Straftaten gab, 2010 dagegen 27.295.
Seit 2011 sinkt die Zahl der erfassten Straftaten wieder leicht, was nicht zuletzt auf professionelle Sicherheitsmechanismen der Unternehmen und Banken zurückzuführen ist, die im Internet aktiv sind. 2017 gab es zuletzt 13.338 polizeilich erfasste Fälle des Computerbetruges.

Tastatur als Symbol für Computerbetrug

Tatbestandsmerkmale des Computerbetrugs

Im Tatbestand des § 263 a StGB stecken viele Thematiken, deren Bejahung oder Verneinung für einen Beschuldigten über Anklage, Einstellung oder Freispruch entscheiden können. Dabei ist auch zu beachten, dass durch den besonders schweren Fall nach § 263 a Abs. II i.V.m § 263 Abs. III StGB schnell eine Straferwartung von zehn Jahren Freiheitsstrafe gegeben ist. Gleicher Strafrahmen gilt für die tatbestandliche Qualifikation nach § 263 a Abs. II i.V.m § 263 Abs. V StGB. Eine reine Geldstrafe als kleineres Übel ist dann nicht mehr möglich.

Computerbetrug: Erläuterungen einzelner Tatbestandsmerkmale

Bei den Tathandlungen sind vier Manipulationsformen möglich, bei denen es als Zwischenerfolg eine Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang geben muss. Ihnen ist gemein, dass sie wie das Merkmal der Täuschung in § 263 Abs. I StGB konzipiert sind. Damit zeigt sich die betrugsähnliche Herkunft des Computerbetruges.

Ein Beispiel für die unrichtige Gestaltung eines Programmes ist es, wenn der Täter durch die Verwendung eines Java- Programms bewirkt, dass ein Kunde, der die Möglichkeiten des Online Bankings nutzt, ungewollt Geldbeträge auf das Konto des Täters überweist.
Das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten liegt etwa vor, wenn Daten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen oder wenn sie den Lebenssachverhalt nicht komplett wiedergeben. Diese Daten werden spätestens dann verwendet, wenn sie in eingegeben werden.
Werden richtige Daten genutzt, könnten sie unbefugt verwendet werden. Wie das Merkmal ,,unbefugt“ zu deuten ist, wird bis heute lebhaft diskutiert und kann bei einer guten Verteidigungsstrategie für den Beschuldigten zum Vorteil genutzt werden. Fraglich ist hierbei, ob man unbefugt handelt, wenn ein gedachter Mensch im Sinne eines normalen Betruges durch das Verwenden der Daten getäuscht worden wäre oder ob man computerspezifisch auslegen muss. Dann käme es auf den Willen des Betreibers des Computerprogramms an. Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, könnte es unterschiedliche Ergebnisse geben, wenn jemand mit gestohlener EC- Karte Geld aus dem Automaten abhebt.

Die vierte Tathandlungsoption ist als Auffangtatbestand konzipiert.

Wichtig ist, dass der Computerbetrug neben Vorsatz auch eine Bereicherungsabsicht voraussetzt.