Der Raub gemäß § 249 StGB in seinen verschiedenen Ausführungen ist ein zusammengesetzter Tatbestand aus Diebstahl und qualifiziertem Nötigungsmittel. Während der Diebstahl alleine oftmals eine Geldstrafe nach sich zieht und nur bei verhältnismäßig hohen Sachwerten eine geringe Freiheitsstrafe droht, meist ausgesetzt zur Bewährung, verhält es sich beim Raub anders. Denn je nach erfüllten Qualifikationsmerkmal kann es sein, dass die Strafandrohung nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe lautet oder sogar die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann, vgl. § 251 StGB.

Daher ist e stets ratsam, sich als Angeschuldigter eines versierten Spezialisten für das Strafrecht zu bedienen, um eine qualifizierte Strafverteidigung zu erhalten.

Statistiken und Lebenswirklichkeit zum Raub

Im Jahre 2017 wurden allein in Deutschland 2.092.994 Fälle von Diebstahlskriminalität erfasst. Diese hohe Zahl umfasst neben dem leichten Ladendiebstahl auch 38.849 Fälle von Raubdelikten. Beschuldigter eines Raubes kann jeder werden, der aus persönlicher Not oder aus welchen Motiven auch immer eine Sache stiehlt. Es reicht, dass der unbedachte Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, obwohl er diese Waffe nicht einmal bewusst einsetzen wollte. Denn § 250 Abs. I Nr. 1 lit a) StGB bestraft das bloße Beisichführen und behandelt dies auch gleich als Qualifikationsmerkmal zum schweren Raub. Die angedrohte Freiheitsstrafe liegt dann schon nicht unter drei Jahren, womit auch keine Bewährung mehr in Frage kommt.

Wer einmal in diese Lage kommt, kann sich nicht damit herausreden, an das Küchenmesser im Rucksack, sei es auch nur kurz zuvor neu gekauft, nicht mehr gedacht zu haben. Die Rechtsprechung bestraft hier das sachgedankliche Mitbewusstsein. Es wird deutlich, dass Sie sich als Beschuldigter sofort rechtlichen Beistand holen sollten, um sich nicht unnötig zu belasten. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kann nach vielfacher Meinung die nötige Wissenstiefe auf diesem Gebiet garantieren, die es für eine konsequente Verteidigung benötigt.

Der Raub ist ein Verbrechen nach § 12 StGB, da er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr sanktioniert wird. Dies bedeutet, dass sich schon strafbar macht, wer sich zu einer solchen Tat verabredet und dass ein Versuch stets strafbar ist.

Tatbestand des Raubes

Zusammengefasst bezeichnet der Raub nach § 249 StGB als Grunddelikt die Situation, dass ein Täter mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache wegnehmen möchte. Die besondere Strafbarkeit des Raubes ergibt sich daraus, dass der umgangssprachliche Dieb eine fremde Sache nicht nur stiehlt, sondern dazu wissentlich auf andere Personen gewalttätig oder drohend einwirkt, um deren freie Willensbildung zu unterbinden. Das Paradebeispiel ist der Überfall auf eine Bankfiliale, um mittels Vorzeigen einer Waffe oder einer täuschend echt aussehenden Attrappe Geld zu fordern und beispielsweise den Tresor auszuräumen. Nimmt der Täter die Sache weg, begeht er einen Raub, lässt er sich die Sache vom völlig verängstigten Bankmitarbeiter geben, liegt eine räuberische Erpressung vor. Was einschlägig ist, spielt für den Beschuldigten meist keine Rolle, da die Rechtsfolge dieselbe ist. Die räuberische Erpressung wird gleich eines Raubes bestraft. Der Täter muss zudem Zueignungsabsicht haben. Das Gericht muss dem Angeklagten im Falle einer mündlichen Verhandlung nachweisen, dass der Täter handelte, um sich etwas zuzueignen. Hier geht es oftmals um Indizien, da ein rein subjektives Tatbestandsmerkmal schwerlich nachweisbar ist. Wer hier noch im Stadium als Beschuldigter zu schnell bei der Polizei redet, verspielt oftmals die letzten Chancen, ohne Verhängung einer Freiheitsstrafe aus dem Verfahren zu gelangen.

Räuber mit Pistole: Comic zum Raub.

Der Täter ist nicht verpflichtet, zu seinen inneren Antrieben Auskunft zu geben. Mein Rat, schweigen Sie, bis Sie einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert haben!

§ 249 StGB als Grunddelikt kennt zwei Abschnitte. Nach Abs. II ist die Verhängung einer Geldstrafe in absoluten Ausnahmefällen möglich. Denn wenn durch eine kluge Verteidigung ein minder schwerer Fall angeführt werden kann, beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe ,,nur“ noch mindestens sechs Monate bis hin zu fünf Jahren. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten ist eine Bewährungsstrafe bei positiver Sozialprognose der Regelfall. Natürlich ist ein Großteil der Täter schon vorbestraft, da niemand einfach so zum Räuber wird. In diesem Fall kommt es ebenso auf eine intelligente Verteidigung an, wobei auch ein Geständnis mit Blick auf die Rechtsfolge sinnvoller sein kann, als ein eisernes Schweigen.

§ 250 Abs. I StGB umfasst den schweren Raub und sanktioniert, dass der Täter neben dem qualifizierten Nötigungsmittel noch mehr Energie aufwendet, um sich einer fremden Sache habhaft zu machen. Gemeint sind neben dem schon erwähnten Fall des Beisichführens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges anderweitige Mittel, um drohenden Widerstand der Opfer zu verhindern. Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber einen Auffangtatbestand in das Gesetzbuch schrieb, um möglichst viele Fälle härter bestrafen zu können. Bringt der Täter das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, liegt ebenfalls ein schwerer Raub vor. Auch das Tätigwerden im Rahmen einer Bande wird als schwerer Raub bestraft, wozu mindestens drei Personen zusammenwirken müssen.

§ 250 Abs. II StGB meint den sogenannten besonders schweren Raub und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer eine Waffe oder ein Werkzeug nebst Beisichführen auch verwendet, wer bei einem Raub als Bande eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder wer eine andere Person schwer misshandelt und sogar in Todesgefahr bringt, muss mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Eskaliert ein geplanter Raub völlig und eine Geisel wird zum Beispiel erschossen, obwohl der Schuss unbeabsichtigt war, droht Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Aber auch die lebenslange Freiheitsstrafe kann verhängt werden, die sonst nur beim vorsätzlichen Mord statthaft ist.

Für den Täter ungünstig ist hierbei, dass die schwere folge, also der Tod eines Menschen, lediglich leichtfertig geschehen muss. Dies zeigt wiederum, dass der Gesetzgeber die Anwesenheit einer Waffe in einer solchen Situation möglichst hart bestrafen wollte.

Guter Rat, bevor es zu spät ist

Die Normen rund um den Raub in all seinen Qualifikationen sind komplex und drohen teils absolute Strafandrohung an. Dennoch gibt es in jedem Einzelfall Möglichkeiten, das Verfahren in die eine oder andere Richtung zu lenken. Dabei ist wichtig, welche Nah- und Fernziele der einzelne Mandant hat und ob eine Umgehung der Freiheitsstrafe realistisch erscheint oder ob es sinnvoller wäre, kooperativ im Verfahren mitzuwirken. Dies alles sind Fragen, die ein Strafverteidiger durchgeht, um das beste Ergebnis für den Mandanten zu erzielen. Dabei vertrete ich Sie sowohl als Pflichtverteidiger als auch als Wahlverteidiger.

Sofern die Möglichkeit besteht, sollte ein Anwalt aber schon von sich aus im frühesten Stadium eingeschaltet werden, im besten Falle noch bevor die Ermittlungsbehörden erste Ermittlungen aufnehmen. Denn nur dann kann eine vollumfassende Verteidigung stattfinden, wobei der erprobte Strafverteidiger stets das Verfahren gestaltet und im Sinne des Mandanten dirigiert, statt nur zu reagieren.

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