Nach § 184b Absatz 4 Satz 1. StGB macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Dabei soll es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes für das objektive Moment dieser Vorschrift bereits ausreichen, dass Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cachespeicher des Rechners abgespeichert wurden. Schon dadurch soll feststehen, dass der Beschuldigte gezielt entsprechende Seiten im Internet aufgerufen hat. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cachespeicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer hiernach Besitz i.S.d. § 184b IV S. 1 StGB, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden (vgl. insges: BGH NStZ 2007, S. 95 (95)). Schon das einmalige Aufrufen kinderpornografischer Seiten kann demnach für eine Strafbarkeit nach § 184 IV S. 1 StGB ausreichen, wenn die entsprechenden Daten (und sei es vom Beschuldigten unbemerkt) im Cache gespeichert wurden. Die Strafandrohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren beträchtlich.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 11. 11. 2008 (1-53/08) diese sehr weite Interpretation des objektiven Tatbestandes dadurch einzuschränken versucht, indem es in strittigen Fällen auf eine Analogie der Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zurückgreift. Hier wird für den objektiven Besitz von Betäubungsmitteln, subjektiv ein Wille zum Besitz verlangt (vgl. BGHSt 26, S. 117 (118)).
Kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden, dass der Wille des Beschuldigten von vornherein darauf gerichtet war, sich der am Computerbildschirm aufgerufenen Bilddatei durch prompte Löschung des Internetcachespeichers umgehend und endgültig wieder zu entledigen, sodass er ohne den erforderlichen Besitzwillen gehandelt hätte, kommt eine Strafbarkeit nach § 184b IV S. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamburg a. a. O.).
Bei der Bewertung und Interpretation des § 184b IV S. 1 StGB kommt es, wie immer, stets auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung ist in diesem Fall jedoch sehr streng. Nur sofern der mangelnde Wille zum Besitz kinderpornografischer Schriften durch sofortige Löschung sämtlicher Dateien der (versehentlich) aufgerufenen Seiten dokumentiert ist, kommt nach dem Urteil des OLG Hamburg ggf. eine Straflosigkeit für den Beschuldigten in Betracht.